Wunder der Technik: Nicht in jeder Situation ist auf eine „Einparkhilfe“ Verlass – im Zweifel haftet der Fahrer.

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.09.20071320 Mal gelesen

Als Wunder der Technik tasten Einparkhilfen mit einem Abtaststrahl nach Hindernissen und signalisieren diese dem Fahrer mit einem akustischen Signal. So muss man sich z.B. beim Rückwärtsfahren nicht mehr den Hals verrenken - glaubt man.

Ein aktuelles (noch nicht rechtskräftiges) Urteil des AG München illustriert die Problematik:

Im Juni 2006 wurde ein Skoda mit Einparkhilfe (PDC-System) vom Beklagten bei einer Autovermietung angemietet. Für etwaige Schäden wurde eine Eigenbeteiligung von 750 Euro vereinbart.
Nach der Nutzung wollte der Beklagte nur noch rasch den Wagen im Parkhaus der Autovermietung abstellen. Nun befand sich auf Höhe des Abtaststrahls ein Hohlraum, so dass die Einparkhilfe nicht alarmierte. In Wirklichkeit war der Parkplatz jedoch kürzer. Da der Fahrer nun Beklagte auf das PDC-System vertraute, setzte er weiter rückwärts - es knallte. Der Schaden an der Heckklappe betrug 788 Euro und die Autovermietung verlangte Schadensersatz in Höhe der Eigenbeteiligung.

Dieser wurde ihr vom AG München (19.7.07 AZ 275 C 15658/07) zugesprochen: der Fahrer hätte den Hohlraum, bzw. die tatsächliche Parkplatzlänge gut sehen können (durch Umdrehen, Rückspiegel oder notfalls Aussteigen); es sei nicht ausreichend, sich auf die Einparkhilfe zu verlassen.

Nun kann dieser Fall aufgrund der Schadenshöhe noch in Berufung gehen.

Für den Autofahrer jedoch bleibt der Tenor: Die Sorgfaltspflicht beinhaltet stets und insbesondere beim Rückwärtsfahren, dass der Fahrer mit eigenen Sinnen die Situation beurteilt. Praktisch sind verschiedene unübersichtliche Situationen denkbar, in denen Hindernisse nicht korrekt von Einparkhilfen erfasst werden.