Schadensersatz: Merkantiler Minderwert (ca. 200,- bis 1.000,- €) auch bei hoher Kilometerlaufleistung des PKWs

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
04.09.20072218 Mal gelesen

Nach einem Autounfall verlangte der geschädigte Autofahrer von der beklagten gegnerischen Versicherung auch die Erstattung des merkantilen Minderwerts. Problematisch war hierbei, dass dessen Pkw bei einem Alter von 3 ½ Jahren bereits eine Laufleistung von 195.600 km aufwies.

Unter dem sog. merkantilen Minderwert ist zu verstehen, dass es bei einem späteren Verkauf (z.B. Jahre nach dem Unfall) zu einer Minderung des Verkaufswertes kommt, wenn nämlich der neue Käufer über den Unfallvorschaden informiert werden muss. Ein merkantiler Minderwert kann erstattet werden,

  • wenn nach einer Reparatur eines Fahrzeugs Mängel zurückbleiben, welche nicht gänzlich beseitigt werden konnten oder
  • weil allein durch einen Unfall das Fahrzeug zu einem Unfallwagen wird.

Diese Gegebenheiten haben wertmindernden Einfluss bei einem etwaigen Weiterverkauf, denn in dem Kaufvertrag muss der Verkäufer Angaben zu Unfallvorschäden machen! Daher soll die Preisminderung sofort als Abschlag bei der Unfallschadenregulierung berücksichtigt werden, und nicht erst, wenn es zu einer Weiterveräußerung kommt, da sich die Vermögenseinbuße bereits im Unfallzeitpunkt realisiert.
Während im vorliegenden Fall das vorinstanzliche LG Oldenburg die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts aufgrund der hohen Laufleistung des Pkws ablehnte, kam das OLG Oldenburg zu dem Schluss, dass diesem Anspruch nichts entgegensteht. Die Ansicht des LG Oldenburg entspricht nicht mehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insbesondere wurde festgehalten, dass an der starren Grenze für den Ersatz des merkantilen Minderwerts von 100.000 km nicht mehr festgehalten werden kann. Viel mehr ist die Erstattung des merkantilen Minderwerts im Einzelfall zu bestimmen. Die Abkehr von starren Grenzen hat mit dem technologischen Fortschritt in der Automobilentwicklung zu tun, wonach die Fahrzeuge eine immer höhere Lebensdauer aufweisen. Diese Entwicklung ist auch auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu sehen.

Somit wurde der Klage der Klägerin auf Ersatz des merkantilen Minderwerts trotz der hohen Laufleistung ihres Pkws stattgegeben (OLG Oldenburg, 8 U 256/06).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.