Neue Urteile des BGH zum FAHRZEUGSCHADEN

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
27.08.20071133 Mal gelesen
BGH vom 23.05.2006, VI ZR 192/05:

Reparaturkostenerstattung bei min. 6monatiger Weiternutzung

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die
vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das
Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem
Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

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BGH vom 10.07.2007, VI ZR 217/06:
In der Regel darf der in einem Sachverständigengutachten
für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug gebracht werden
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten
bis zu 130 % des WBW) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer
(Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem
Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert
in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007, VI
ZR 120/06).

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BGH vom 10.07.2007, VI ZR 258/06:

Keine über die "Integritätsspitze" von 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert hinausgehende PKW-Reparaturkostenerstattung

Ein Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem WBW des
geschädigten Fahrzeuges kann nur verlangt werden, wenn die Reparaturen
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie sie nach
fachkundiger Begutachtung zur Grundlage einer Kostenschätzung gemacht
werden können. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur
eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem WBW, ist die Instandsetzung
in aller Regel als wirtschaftlich unvernünftig anzusehen, und der
Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten
verlangen. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung der
"Opfergrenze" des Schädigers hätte eine ungerechtfertigte
Überdehnung des Umfangs der Ersatzleistung zur Folge und führte zu
einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung.