Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
12.07.2012476 Mal gelesen
Die Mandantin beantragte Leistungen aus der BUZ, die der BU-Versicherer wegen vorvertraglicher Erkrankungen ablehnte und den Vertrag anfocht. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung des Rechtsschutzfalles mit der Begründung ab, das OLG entschied anders.

Die Klägerin schloss 1999 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ab. Seit März 2001 bestand eine Rechtsschutzversicherung. Im Jahr 2004 beantragte sie Leistungen aus der BUZ, die der BU-Versicherer wegen vorvertraglicher Erkrankungen ablehnte und den Vertrag anfocht. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung des Rechtsschutzfalles mit der Begründung ab, der Antrag aus dem Jahr 1999 sei maßgeblich, der nicht in den versicherten Zeitraum fiel. Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 30. Dezember 2012 - 12 U 122/11 - den Anspruch der Klägerin auf Rechtsschutz bestätigt.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 c) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2000 (ARB) ist für den Versicherungsfall der sog. Rechtspflichtenverstoß maßgeblich. Dies war der BUZ-Antrag 1999. Allerdings liegt nach Ansicht des OLG ein weiterer Rechtspflichtenverstoß in der Ablehnung der BU-Leistungen 2004. Die Ablehnung einer vertraglich versprochenen Leistung stelle nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers immer einen Verstoß gegen Rechtspflichten dar. Dass bei mehreren Rechtsschutzfällen der erste im Jahr 1999 maßgeblich sein soll (§ 4 Abs. 2 S. 2 ARB), schloss das Gericht aus.

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