Skiunfall in Österreich – Wie ist die Rechtslage?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
14.02.20121323 Mal gelesen
Wenn zwei Skifahrer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, auf einer in Österreich gelegenen Skipiste miteinander kollidieren, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung zur Anwendung gelangt.

Wenn zwei Skifahrer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, auf einer in Österreich gelegenen Skipiste miteinander kollidieren, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung zur Anwendung gelangt.

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 02.03.2011 (5 U 1273/10 in VersR 2012, 189 f.) erneut klargestellt, dass auf ein solches Unfallgeschehen zwar deutsches Schadensersatzrecht anzuwenden ist, maßgeblich für die Haftung des einen oder anderen sind aber die am Unfallort geltenden Verhaltensvorschriften, hier die allgemeinen Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes FIS (FIS-Regeln).

Im hier streitigen Falle kam es zum Zusammenstoß zwischen dem vorausfahrenden, den Hang querenden und dem ihm von oben nachfolgenden Skifahrer. Der Vorausfahrende erlitt eine schwere Verletzung des rechten Unterschenkels. Er nahm den nachfolgenden Skifahrer auf Schadensersatz in Anspruch.

Das OLG Koblenz hat der Klage stattgegeben unter Berufung auf die FIS-Regel Nr. 3. Hiernach genießt der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkten Vorrang. Der Nachfolgende muss, so das OLG Koblenz, genügend Abstand einhalten, mit allen Bewegungen des unten Fahrenden rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln. Der Nachfolgende darf nicht darauf vertrauen, der vorausfahrende Skifahrer werde seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten.

Und weiter stellt das OLG Koblenz klar: Der vorausfahrende Skifahrer muss sich nicht hangwärts nach oben und schon gar nicht nach hinten orientieren, "da er dann seinerseits der auch ihm selbst nach der FIS-Regel Nr. 3 obliegenden Pflicht der Rücksichtnahme auf vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen könnte". Der Vorausfahrende hat also nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge.

Fazit: Wer als Skifahrer die FIS-Regeln einhält, ist in der Regel schuldlos.

RA Dr. Finzel