Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Maklerrecht)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
11.04.20111266 Mal gelesen
Vermutung für das Vorliegen eines Beratungsfehlers des Versicherungsvermittlers (§§ 63, 61 Abs. 1 S. 2 VVG) Beweis eines Schadeneintritts infolge Pflichtverletzung

Grundlagen

Nach § 63 VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem VN durch die Verletzung von Beratungspflichten nach § 60 oder § 61 VVG entsteht. Die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens des Versicherungsvermittlers (Versicherungsagent oder Versicherungsmakler) trifft nach allgemeinen Grundsätzen den VN. Der beratungspflichtige Vermittler hat jedoch die behauptete Fehlberatung substantiiert zu bestreiten und darzulegen, in welcher Weise er im einzelnen seinen Beratungs- und Informationspflichten nachgekommen ist. Da der Versicherungsvermittler nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG die Beratung zu dokumentieren hat, führt eine lückenhafte oder unzutreffende Dokumentation zu Beweiserleichterungen des VN. Insbesondere besteht die Vermutung, daß der Vermittler eine nicht dokumentierte Bedarfsermittlung und Beratung nicht vorgenommen bzw. eine nicht dokumentierte Empfehlung nicht abgegeben hat (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 63 VVG, Rdnr. 12). Eine Schadenersatzpflicht des Versicherungsvermittlers besteht jedoch nur dann, wenn ein Schaden entstanden ist, welcher kausal auf eine Pflichtverletzung zurückgeht, so etwa, wenn der VN bei korrekter Beratung einen für ihn günstigeren Vertrag geschlossen hätte oder es infolge mangelhafter Beratung unterlassen hat, ein bestimmtes Risiko abzudecken. Steht die Verletzung einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beratungspflicht fest, tritt eine Umkehr der Beweislast für die grundsätzlich dem VN obliegende Schadenskausalität ein. Der Versicherungsvermittler muß darlegen und beweisen, daß der Schaden auch bei korrekter Beratung und Dokumentation eingetreten wäre, weil der VN sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken hinweggesetzt hätte (BGHZ 94, 356; Prölss/Martin, aaO, Rdnr. 17).

Aktuelles

Nach einer Entscheidung des LG Darmstadt vom 26.08.2010 (AZ 17 O 383/09) scheitert ein Schadenersatzanspruch der VN gegenüber einem Versicherungsmakler an der erforderlichen Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt. Der VN wurde seitens eines Versicherungsmaklers angeraten, eine fondsgebundene Rentenversicherung zu kündigen und als Alternative dazu eine Rentenversicherung mit Beitragsgarantie abzuschließen. Nach Kündigung der fondsgebundenen Rentenversicherung teilte der Versicherer mit, daß die Kündigung eine Beitragsfreistellung zur Folge habe und ein auszahlungsfähiger Betrag aufgrund der geringen Laufzeit des Vertrages noch nicht angespart sei. Daraufhin bemühte sich die VN, das Versicherungsverhältnis wieder aufzunehmen. Dies gelang ihr auch. Der Versicherungsvertrag wurde jedoch nur mit einem Mindestbeitrag von EUR 300,00 im Jahr fortgeführt. Vor der Kündigung zahlte die VN einen jährlichen Beitrag in Höhe von EUR 3.000,00 in diese Versicherung ein. Die VN warf in der Folgezeit dem Versicherungsvermittler vor, nach einem Hinweis, daß die eingezahlten Prämien nicht zurückgezahlt werden würden, hätte sie die Kündigung nicht vorgenommen und auch keine neue Versicherung abgeschlossen. Aufgrund dieses Beratungsverschuldens sei der Versicherungsvermittler schadensersatzpflichtig.

Das Gericht läßt offen, ob es dem Versicherungsvermittler gelingt, die Vermutungswirkung der §§ 63, 61 Abs. 1 S. 2 VVG zu widerlegen. Diese Vermutung für das Vorliegen eines Beratungsfehlers bestehe zwar zunächst, da der Versicherungsvermittler den Inhalt der Beratung und seines Rates nicht dokumentierte. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß die ggf. unterbliebene Beratung für die behauptete Kündigung des fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages und der Neuabschluß des Rentenversicherungsvertrages mit Beitragsgarantie kausal geworden ist. Grundsätzlich spreche eine Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten und damit gegen die Annahme, der Vertrag sei auch bei ausreichender Aufklärung gekündigt und ein neuer eingegangen worden (OLG Köln, NJW-RR 1995, 112). Diese Vermutung sei jedoch widerlegt. Die VN habe zwar den fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag wieder aufleben lassen, zahlte jedoch entgegen der an sich zu erwartenden Prämienzahlungen in Höhe von jährlich EUR 3.000,00 nur den Mindestversicherungsbeitrag in Höhe von jährlich EUR 300,00. Da die VN den fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag demnach zu stark abgeänderten Bedingungen weiterführt und Gründe hierfür nicht darlegt, sei die Vermutung, die VN hätte nach Hinweis, daß die Prämien verloren sind, diesen Vertrag gekündigt, widerlegt. Es gelang ihr zwar, die Kündigung des Vertrags rückgängig zu machen, es wäre jedoch zu erwarten gewesen, daß sie diesen Vertrag dann mit unveränderten Bedingungen weiterführt. Da dies nicht der Fall ist, sei zu vermuten, daß sie eine ganz andere Altersversicherung wählte. Daher könne die Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten nicht greifen, zumal die VN auch nicht darlegt, warum sie die Prämienzahlungen abänderte.