Haftung des Anwalts, Ausschlußfristen in der Unfallversicherung, Achillessehenenabriß durch erhöhte Kraftanstrengung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
04.02.20111451 Mal gelesen
Der Anwalt haftet, wenn er nicht auf die in der Unfallversicherung wichtigen Ausschlussfristen hinweist und dem Mandanten nicht mitteilt, was er innerhalb der Fristen zu veranlassen hat. Das Gericht urteilte auch über die Frage der "erhöhten Kraftanstrengung".

Hinweis- und Aufklärungspflichten: Ein Urteil gegen einen Rechtsanwalt wegen verschuldens gegen die Aufklärungspflicht; auch für Versicherungsmakler dürfte dieses Urteil interessant sein. Zudem die Frage der "erhöhten Kraftanstrengung" im Gegensatz zum echten "Unfall".

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. März 2010,12 U. 218/09

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 11. März 2010,23 es 3/09

 

Das OLG Karlsruhe entschied in 2. Instanz über die Hinweis- und Aufklärungspflichten eines Anwalts bei der Beratung zur Unfallversicherung.

Interessant dürfte das Urteil auch für Versicherungsmakler sein, da diese, ebenso wie Anwälte, ausschließlich im Lager des Versicherungsnehmers stehen. Wenn Versicherungsmakler bei Schadenregulierungen mitwirken haben sie meist ähnliche Pflichten wie Anwälte. 

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass der Anwalt den Mandanten auf die versicherungsvertraglichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung hinweisen muss. Er muss dem Mandanten auch erklären, was er innerhalb der Frist zu tun hat, nämlich eine ärztliche schriftliche Feststellung zu einer erwarteten unfallbedingten Invalidität zu besorgen. Unterlässt der Anwalt diese Hinweise und Aufklärungspflichten und verliert allein deshalb der Mandant seinen Anspruch gegenüber dem Unfallversicherer ist es der Anwalt, der den Mandanten so stellen muss, wie wenn der Anwalt richtig beraten hätte und die Fristen eingehalten worden wären. Der Anwalt- natürlich die hinter ihm stehende Haftpflicht Versicherung- mutierte dann zur Unfallversicherung und kann den Invaliditätsschaden dem Mandanten zahlen.

 Auch der Versicherungsmakler tut deshalb gut daran, die Mandantin möglichst schriftlich umfassend auf diese Fristen in der Unfallversicherung im Schadensfall hinzuweisen, wenn nicht die eigene Haftpflichtversicherung den Invaliditätsschaden bezahlen soll.

Das OLG Karlsruhe hat sich dann nochmal zur Frage des Unfallbegriffs geäußert.

Der Fall spielte wie folgt:

Die versicherte Person erlitt bei einem Fußballspiel der Altherrenmannschaft "beim Versuch der Ballannahme" einen Kreuzbandriss. Ob es zu dem Unfall gekommen ist, weil ein Ballkontakt zu Stande gekommen ist oder nicht ließ das Gericht offen. Entweder es kam ein Ballkontakt zu Stande, dann sei der Unfallbegriff erfüllt oder ein Ballkontakt kam nicht zu Stande, dann sei eine "erhöhte Kraftanstrengung" im Sinne von Nummer 1.4 AUB 2000 anzunehmen. Das Gericht urteilte, dass wenn ein VN beim Fußballspiel eine Altherrenmannschaft bei einer Ballannahme einen Kreuzbandriss erleidet die Voraussetzungen des Begriffs des Unfalls erfüllt sei. 

Das OLG begründete nicht, warum hier eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen haben soll, was sehr schade ist und nicht von selbst überzeugt.

 

In einem anderen Urteil, nämlich bei dem des LG Frankfurt am Main, begründete das LG Frankfurt die Annahme, dass bei dem, dem Fall zu Grunde liegenden Fall, eine erhöhte Kraftanstrengung vorlag. In dem Fall des LG Frankfurt war der Schaden beim normalen Tennisspiel ohne Einwirkung von außen eingetreten. Der VN zog sich einen Achillessehnensriss beim Tennisspiel zu. Argument des Versicherers, den Unfall als solchen nicht zu regulieren war, dass er behauptete, dass keine erhöhte Kraftanstrengung im Spiel war, sondern nur normale Kraftanstrengung, wie das beim Tennis spielen üblich ist. Das LG wiederum urteilte, dass es nicht auf die "übliche" Kraftanstrengung bei der jeweils vorgenommenen Tätigkeit ankommt sondern diese im Verhältnis zu normaler Bewegung zu bewerten sei. Beim Tennisspiel braucht man grundsätzlich eine erhöhte Kraftanstrengung. Der Vergleichsmaßstab für die erhöhte Kraftanstrengung sind nicht die üblichen Bewegungsabläufe innerhalb einer ausgeübten Sportart sondern alltägliche Bewegungsabläufe. Deshalb sei ein bei einem Tennisspiel zugezogene Achillessehnenabriss ein Unfall im Sinne des § §1 Abs. 4 AUB 88 (Stand 1988), das entspricht Nummer 1.4 AUB 2000.