Verschweigen von Vorschäden bei Kaskoschaden: Unterlässt es der Versicherte bei persönlicher Befragung ihm bekannte Vorschäden zu melden, entfällt die Leistungsverpflichtung der Versicherung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.01.2011880 Mal gelesen

Der Kläger forderte von seiner Versicherung die Erstattung  von 22.500 EURO aus einer Teilkaskoversicherung für seinen gestohlenen PKW Audi TT. Die Beklagte machte geltend, dass sie  wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei sei. Dieser habe zwar in einem Schadenanzeigeformular und einem beigefügten Ermittlungsbogen  reparierte Vorschäden gemeldet. Er unterließ es allerdings  Angaben zu Vorschäden des Vorbesitzers zu machen. Auch in einer weiteren persönlichen Befragung durch zwei Mitarbeiter der Versicherung unterließ er es  Angaben zu den Vorschäden  zu machen. Die Klage wurde vom LG Köln abgewiesen mit der Begründung es handle sich hierbei um eine Obliegenheitsverletzung in Form von arglistigem Verschweigen, die den Versicherer  von der Leistung befreit.

 

Die Berufung vor dem OLG Köln war ebenfalls nicht erfolgreich. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass der Kläger durchaus von bestehenden Vorschäden Kenntnis hatte und diese auch nicht unerheblich waren. Dennoch war das unvollständige Ausfüllen des Schadenanzeigeformulars  und des Ermittlungsbogens an sich  noch keine Obliegenheitsverletzung, denn es sei die Verpflichtung der Versicherung bei unausgefüllten Formularen von sich aus nachzufragen.

 

Das Verschweigen der Vorschäden bei der persönlichen Befragung stellt dagegen einen arglistigen Täuschungsversuch der Versicherung dar. Ein arglistiges Verschweigen ist nämlich  nicht nur dann gegeben, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht werden, sondern auch wenn der Versicherungsnehmer bewusst versucht auf die Regulierungsentscheidung Einfluss zu nehmen, indem er z.B.  über einen den Wert der Sache bestimmenden Faktor zu täuschen versucht. (OLG Saarbrücken VersR 2008, 1643). Dies ist beim Verschweigen eines Vorschadens der Fall, da dieser unmittelbar als Berechnungsgrundlage für die Regulierungsentscheidung von Bedeutung ist.

 

Obwohl in diesem Fall noch anhand der alten, vor 2008 geltenden Rechtslage entschieden wurde, wäre es auch nach neuem Recht vermutlich nicht zu einer anderen Entscheidung gekommen.

Laut § 28 Abs.2 VVG besteht Leistungsfreiheit für den Versicherer wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt. Ein in diesem Fall zweifelhafter Kausalitätsnachweis zwischen Obliegenheitsverletzung und dem Umfang der Leistungspflicht entfällt bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnhemers, § 28 Abs. 3 S.2 VVG

 

Grundsätzlich besteht die Pflicht der Versicherers den Versicherungsnehmer darüber zu belehren was für ihn als Obliegenheit gelten soll. Diese Pflicht entfällt jedoch bei einem arglistigen Täuschungsverhalten (BGH VersR 2009,968). 

 

OLG Köln,  Urt. v. 27.04.2010 - AZ: 9 U 128/08

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.