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Schaden, Versicherung und Haftpflicht
26.10.20101026 Mal gelesen
Deckt ein Hengst eine Stute ohne Wissen und Wollen der beiden Tierhalter, dann verwirklicht sich die sogenannte Tiergefahr (§ 833 BGB) mit der Folge, dass der Hengsthalter dem Stutenhalter schadenersatzpflichtig ist.

Die während der Trächtigkeit anfallenden üblichen Unterhaltungskosten der Stute stellen dabei aber keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie nicht durch den Deckakt verursacht worden sind. Ebenfalls gibt es keinen Nutzungsausfall für ein Reitpferd.

Ersatzfähig sind aber regelmäßig Tierarztkosten, die aufgrund der eingetretenen Trächtigkeit vom Stutenhalter aufgewendet werden mussten. Allerdings muss sich der Stutenhalter den Wert des geborenen Fohlens im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen; so etwa Amtsgericht Walsrode, Az. 7 C 821/05.

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