Durch die aufgrund der Aschewolke verhängte Luftraumsperre mussten zahlreiche Flüge annuliert werden, sodass sich nun die Frage nach den Ansprüchen der betroffenen Passagiere stellt. Diese richten sich nach der Fluggastrechte- Verordnung der EU und bei der Buchung einer Pauschalreise zusätzlich nach den reiserechtlichen Bestimmungen des BGB.
Die Fluggastrechte- Verordnung gilt für alle Flüge, die in der EU beginnen, ohne Rücksicht ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat, und für alle Flüge von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Drittstaaten in die EU, sofern in dem Drittstaat noch keine Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erbracht wurden.
1. Nur Buchung des Fluges
Wurde von dem Fluggast das Flugticket einzeln erworben, hat er wegen der Annulierung des Fluges ein Wahlrecht zwischen Rücktritt und Rückerstattung des Flugpreises vom Luftfahrtunternehmen oder einer Umbuchtung auf den nächstmöglichen Flug. Dabei kann der Fluggast vorbehaltlich freier Plätze auch auf einen späteren wunschgemäßen Flug umbuchen. Zudem hat der Fluggast einen Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen auf Betreuungsleistungen, die Mahlzeiten und Erfrischungen und zwei unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten mit Telefon, Telexe, Telefax oder E-Mail umfassen.
Macht der Fluggast von der Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug Gebrauch und liegt dessen Abflugzeit mindestens einen Tag nach dem annulierten Flug, hat er zudem einen Anspruch auf eine Hotelunterbringung und den Transfer zwischen dem Hotel und dem Flughafen.
2. Buchung einer Pauschalreise
Wird im Rahmen einer Pauschalreise der Hinflug annuliert, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag formlos gegenüber dem anderen Vertragspartner kündigen. Dann verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis und ist auch nicht mehr zur Durchführung der Reise verpflichtet. Wurde der Reisepreis bereits gezahlt, hat der Reisende somit gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
Wird der Reisevertrag nicht gekündigt und verkürzt sich durch den späteren Abflug die Reisedauer, so kann der Reisende den Reisepreis mindern und anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen.
Haben die Parteien jedoch den Vertrag dahingehend abgeändert, dass sich die gesamte Reise auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, besteht kein Minderungsrecht.
Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug annuliert, besteht auch hier das beiderseitige Kündigungsrecht. Jedoch hat der Reiseveranstalter weiterhin für die Rückbeförderung des Reisenden zu sorgen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt dabei jede Partei zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten, wie beispielsweise die Übernachtungskosten, jedoch dem Reisenden zur Last. Somit ist hier wiederum die Inanspruchnahme des Luftfahrtunternehmens erforderlich, welches die Betreuungskosten wie die notwendigen Hotelkosten übernimmt. Wird der Reisevertrag von keiner Partei gekündigt, sind die durch die spätere Rückbeförderung entstandenen Mehrkosten, wie die Übernachtungskosten, vom Reiseveranstalter zu tragen. Eine erheblich spätere Rückbeförderung stellt zudem einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung des Reisepreises und anteiligen Rückerstattung des Reisepreises.
3. Arbeitsrechtliche Aspekte
Konnte ein Fluggast durch die Annulierung eines Fluges nicht zur Arbeit erscheinen, hat er durch den Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" zwar keinen Vergütungsanspruch. Jedoch ist er aufgrund höherer Gewalt nicht zur Arbeit erschienen, sodass etwaige Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer keinen Erfolg haben werden.
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FERDINAND SCHWARZ
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