Luftverkehr: Flugannullierung und außergewöhnliche Umstände

Reise und Verbraucherschutz
29.04.20082627 Mal gelesen

Wird ein Flug annuliert, so schuldet die Fluggesellschaft nach der VO (EG) Nr. 261/2004 neben Unterstützungs- und Betreuungsleistungen auch eine nach Entfernungskilometern gestaffelte Ersatzleistung als pauschalierten Schadenersatz (bis 1500 km - 250,00 €; 1500 - 3500 km - 400,00 €; mehr als 3500 km - 600,00 €).

Diese Ausgleichszahlung kann seitens der Fluggesellschaft gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung verweigert werden, wenn die Annullierung trotz zumutbarer Maßnahmen auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände zurückgeht.

Die Airlines berufen sich in diesem Zusammenhang häufig auf einen technischen Defekt. Dieser ist jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen im Hinblick auf einen Ausschluss der Ersatzleistung relevant.

Im Hinblick auf das im Luftverkehr ebenfalls geltende Montrealer Übereinkommen und die dortige Regelung kann im Sinne einer einheitlichen Auslegung nur ein solches Risiko als außergewöhnlich angesehen werden, das nicht in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens fällt.

Bei einem technischen Defekt ist dies allenfalls ausnahmsweise der Fall, und zwar wenn dieser unerwartet und unvermeidbar in dem Sinne gewesen ist, dass er weder üblicherweise gelegentlich bei sämtlichen Flugzeugen oder einem bestimmten Flugzeugtyp auftritt und das fragliche Flugzeug zuvor nicht beeinträchtigt hat.

So hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 7.2. 2008 (57 S 26/07) in dem "Defekt des für das Einfahren des Fahrwerks benötigten Sensors" einen außergewöhnlichen Umstand gesehen, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die von dem Hersteller vorgeschriebene Wartung des Fahrwerks regelmäßig erfolgt ist und bei der zuletzt durchgeführten Wartung eine Sichtprüfung des Sensors keine Beanstandungen ergeben hatte.

Im Einzelnen ist in diesem Zusammenhang jedoch vieles streitig.

So hat das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 01.08.2007 (21S 263/07) in einem technischen Defekt an der Flugzeugtür, deren Elektronik keine ordnungsgemäße Schließung gemeldet hatte, keinen außergewöhnlichen Umstand gesehen.

Die Gerichte gehen überwiegend in der Tendenz dahin, dass technisch Defekte nur dann von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung erfasst werden, wenn sie außerhalb der Betriebsgefahr liegen, das heißt "wenn sie" - wie das Landgericht Darmstadt ausgeführt hat - "auf ...äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z. B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z. B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z. B. Vogelschlag)." Auf eine ordnungsgemäße Wartung kommt es dann nicht mehr an.

Weitere Klarstellungen wird es alsbald sicherlich über die EU geben.

Das Oberlandesgericht in Koblenz hat in einem Urteil vom 11.1. 2008 (10 U 385/07) in der Annullierung eines Fluges wegen Nebels einen außergewöhnlichen Umstand gesehen. Dies ist an sich noch nichts besonderes. Besondere Bedeutung erlangt die Entscheidung dadurch, dass der Senat betont hat, dass es nicht darauf ankomme,"ob die Fluggesellschaft nachfolgend Möglichkeiten gehabt hätte, anschließend an die Annullierung diese in eine bloße Verspätung des Fluges umzuwandeln".Die Richter haben zur Begründung auf den Fixgeschäftscharakter des Luftbeförderungsvertrages verwiesen. Dies bedeutet, dass auch unbeachtlich ist, "wie schnell sich die Wetterverhältnisse....wieder verbessert haben". "Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn........von Anfang an absehbar gewesen wäre, dass der Nebel relativ kurz den Flugbetrieb lahm legen würde".

Der Fluggast kann bei der Flugannullierung neben dieser Ersatzleistung als pauschaliertem Schadenersatz auch gem.§§  631,275,280,283-285,326 BGB Schadenersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Luftbeförderungsvertrages verlangen, da die Verordnung über Fluggastrechte lediglich Mindestregeln in ihrem Anwendungsbereich geschaffen hat. Insoweit ist ein konkreter nachzuweisender Schaden zu ersetzen. Einen Ausgleich wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gibt es allerdings nicht.

Der Fluggast, der im Rahmen einer Flugpauschalreise unterwegs gewesen ist, sollte in jedem Fall zur Vermeidung der beschriebenen Unwägbarkeiten nicht die Fluggesellschaft, vielmehr den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen, da es sich insoweit um eine Mangelhaftigkeit handelt, die verschuldensunabhängig zu einer teilweisen Rückerstattung des Reisepreises (Minderung) und bei einem relativ leicht festzustellenden Informations- und Organisationsverschulden ebenfalls zu Schadenersatz - auch gegebenenfalls wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit - führt.