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Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Normgeber: International
Redaktionelle Abkürzung: MontÜbk
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Staatsvertrag

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Vom 28. Mai 1999 (BGBl. 2004 II S. 458, 2004 I S. 1027, 2004 II S. 1371) (1) (2)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als "Warschauer Abkommen" bezeichnet) und andere damit zusammenhängende Übereinkünfte zur Harmonisierung des internationalen Luftprivatrechts geleistet haben;

in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, das Warschauer Abkommen und die damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu modernisieren und zusammenzuführen;

in Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs;

in Bekräftigung des Wunsches nach einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs und einer reibungslosen Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

in der Überzeugung, dass gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen -

sind wie folgt übereingekommen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Kapitel I 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen2
  
Kapitel II 
Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern 
  
Reisende und Reisegepäck3
Güter4
Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter5
Angaben zur Art der Güter6
Luftfrachtbrief7
Mehrere Frachtstücke8
Nichtbeachtung der Bestimmungen über Beförderungsurkunden9
Haftung für die Angaben in den Urkunden10
Beweiskraft der Urkunden11
Verfügungsrecht über die Güter12
Ablieferung der Güter13
Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers14
Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten15
Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden16
  
Kapitel III 
Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes 
  
Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck17
Beschädigung von Gütern18
Verspätung19
Haftungsbefreiung20
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden21
Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter22
Umrechnung von Rechnungseinheiten23
Überprüfung der Haftungshöchstbeträge24
Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge25
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen26
Vertragsfreiheit27
Vorauszahlungen28
Grundsätze für Ansprüche29
Leute des Luftfrachtführers - Mehrheit von Ansprüchen30
Fristgerechte Schadensanzeige31
Tod des Schadensersatzpflichtigen32
Gerichtsstand33
Schiedsverfahren34
Ausschlussfrist35
Aufeinander folgende Beförderung36
Rückgriffsrecht gegenüber Dritten37
  
Kapitel IV 
Gemischte Beförderung 
  
Gemischte Beförderung38
  
Kapitel V 
Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer 
  
Vertraglicher Luftfrachtführer - Ausführender Luftfrachtführer39
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers40
Wechselseitige Zurechnung41
Beanstandungen und Weisungen42
Leute der Luftfrachtführer43
Betrag des gesamten Schadensersatzes44
Beklagter45
Weiterer Gerichtsstand46
Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen47
Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer48
  
Kapitel VI 
Sonstige Bestimmungen 
  
Zwingendes Recht49
Versicherung50
Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen51
 52
Kapitel VII 
Schlussbestimmungen 
  
Unterzeichnung, Ratifikation und In-Kraft-Treten53
Kündigung54
Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften55
Staaten mit mehreren Rechtsordnungen56
Vorbehalte57
(1) Red. Anm.:
Gemäß der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1027) gilt:
"Nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458) nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 2004 in Kraft tritt.
Damit treten nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr gleichzeitig Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes in Kraft."
(2) Red. Anm.:
Gemäß der Bekanntmachung vom 16. September 2004 (BGBl. II S. 1371) gilt:
"Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 zu dem Übereinkommen vom 28. Mal 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 11 S. 458) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 53 Abs. 7 für die Bundesrepublik Deutschland am 28. Juni 2004 nach Maßgabe der unter II. und unter III. abgedruckten Erklärungen in Kraft getreten ist."