Werbung für Elektrogeräte nur mit Typenbezeichnung (Urteil OLG Stuttgart)

Werbung für Elektrogeräte nur mit Typenbezeichnung (Urteil OLG Stuttgart)
31.10.2013915 Mal gelesen
Das OLG Stuttgart hat im Sinne des Verbraucherschutzes entschieden, dass das Werben mit Elektrogeräten ohne die konkrete Typenbezeichnung irreführend ist.

OLG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2013 - 2 U 97/12

 

Das OLG Stuttgart hat im Sinne des Verbraucherschutzes entschieden, dass das Werben mit Elektrogeräten ohne die konkrete Typenbezeichnung irreführend ist.

Ein Händler für Elektrohaushaltsgeräte hatte für Produkte in einem Prospekt geworben. Dabei hatte er die Marke, den Preis und einige Daten zur Leistung des Gerätes angegeben, nicht jedoch die genaue Typenbezeichnung. Das OLG Stuttgart sah - wie das Landgericht in erster Instanz (11 U 2/12) - hierin einen Wettbewerbsverstoß. Denn die Typenbezeichnung sei als "Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel" unverzichtbar, zumal es von den allermeisten Geräten verschiedene Varianten gebe. Ansonsten könne der Verbraucher gar nicht richtig zwischen den Angeboten vergleichen und beurteilen, ob es sich bei dem Gerät um ein Auslauf- oder Vorgängermodell handele.

Die Typenbezeichnung gehöre zu den "wesentlichen Merkmalen der Ware" im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG [http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html]. Insoweit widersprach das OLG der Meinung des Händlers, der die nur die von ihm angegebenen Merkmale für relevant hielt. Das Gericht stellte indes klar, dass es sich im zu verhandelnden Fall um eine Irreführung durch Unterlassen handele und das Werben ohne Typenbezeichnung eine unlautere geschäftliche Handlung darstelle (§ 3 Abs. 1 UWG [http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html]).