Ausgangsüberlegung
Grundsätzlich wird ein Vertrag zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft geschlossen. Dies soll auch den Schwerpunkt der nachfolgenden Betrachtung darstellen. Der Reisevermittler ist regelmäßig nicht Vertragspartner. Je nach Situation bekommt der Vermittler eine Vermittlungsprovision oder finanziert sich (im Online-Bereich) durch Werbung. Bei der Frage, was der Reisende bei einer spontanen Stornierung verlangen kann, kommt es also zunächst auf das Verhältnis zur Fluggesellschaft an.
Verträge sind einzuhalten
Bereits die alten Römer kannten den lateinischen Satz "Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Mit anderen Worten: wer ein Vertragsverhältnis eingeht, muss sich hieran auch binden lassen. Nur besondere Umstände können zu einem anderen Ergebnis führen. Als Zwischenergebnis bleibt daher zunächst einmal festzuhalten, dass der geschlossene Beförderungsvertrag - geschlossen mit versendeter Buchungsbestätigung - nicht einfach einseitig wieder beseitigt werden kann.
Anfechtung
Im deutschen Recht besteht die Möglichkeit, einen Vertrag anzufechten. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien so gestellt werden, als habe es den Vertrag nie gegeben. Dies aber läuft dem zitierten lateinischen Grundsatz, wonach Verträge nun mal einzuhalten sind, zuwider. Deshalb sind die Voraussetzungen, die an eine Anfechtung geknüpft sind, auch sehr streng. Der Vertragspartner soll auf den geschlossenen Vertrag vertrauen dürfen.
Kalkulationsirrtum als Anfechtungsgrund?
Wenn wie vorstehend die Fluggesellschaft ein extrem günstiges Angebot macht, kann es durchaus sein, dass dieses Angebot auf Basis einer falschen Kalkulation abgegeben wurde. Es stellt sich folglich die Frage, ob eine falsche Kalkulation auch zur Anfechtung berechtigt, § 119 BGB.
Die Rechtsprechung lehnt in Fällen, in denen eine "verdeckte Kalkulation" (also eine interne Kalkulation der Airline) zu einem "Verrechnen" geführt hat, ohne dass der Reisende dies erkennen konnte, eine Anfechtung ab (BGHZ 139, 177).
Anfechtungsfrist
Als weiteres Kriterium müsste die Anfechtung auch unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) erklärt worden sein, § 121 BGB. Diese Frist bestimmt sich individuell im Einzelfall. Anerkannt ist lediglich, dass oberhalb einer Schwelle von zwei Wochen die Frist definitiv und unabhängig vom Einzelfall abgelaufen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass in Fällen wie dem vorstehenden die Frist nicht einzelfallbedingt kürzer zu bemessen sein wird.
Anfechtungserklärung
Schlussendlich stellt sich die Frage, welchen Inhalt eine Anfechtungserklärung haben muss, gem. § 143 BGB. Das Wort "Anfechtung" muss nicht enthalten sein. Allerdings muss dem Adressaten (Reisenden) erkennbar sein, auf welchen Tatsachen die Anfechtung beruht. Daher dürfe der allgemeine Hinweis auf eine Stornierung (erst recht, wenn sie vom Reisevermittler und nicht von der Fluggesellschaft kommt), kaum ausreichen, um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen.
Fazit
Die Fluggesellschaft hat in dem hier skizzierten Sachverhalt (dem ein Fall mit einer Fluggesellschaft aus Saudi-Arabien zu Grunde liegt) nach diesseitiger Auffassung schon keinen Anfechtungsgrund. Darüber hinaus dürfte die durch den Reisevermittler abgegebene Storno-Erklärung nicht den Anforderungen an eine Anfechtungserklärung genügen (der Anfechtungsgrund ist nicht erkennbar). Schlussendlich kann das Einhalten der Anfechtungsfrist mit berechtigten Zweifeln belegt werden. Reisende dürften daher einen Anspruch auf Erfüllung (also Beförderung) oder Schadensersatz (in Höhe einer alternativen Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft) inne haben.