Anspruch des Geschädigten auf fiktive Abrechnung und Reparatur des Kfz in einer Markenwerkstatt

Reise und Verbraucherschutz
15.01.20131018 Mal gelesen
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10. 2009 die Grundregeln für den Schadenersatz bezüglich Reparaturkosten bei einem Verkehrsunfall neu definiert. (BGH Urt.v.20.10.2009 AZ VI ZR 53/09). Demnach gibt es verschiedene Fallgruppen.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten einer Markenwerkstatt zu ersetzen, sondern nur den günstigeren Preis einer freien Werkstatt erstatten. Dies sind die vielzitierten Kfz-Meisterbetriebe für "Marken aller Art". Sie argumentierte damit, daß der Geschädigte zur Schadensminderungspflicht verpflichtet sei, die Qualität der Reparatur bei freien Werkstätten bei bestimmten Mitgliedschaften oder Zertifizierungen gleichwertig mit der einer Markenwerkstatt sei. 

Bestimmte Haftpflichtversicherungen kürzen regelmäßig Reparaturkosten - Stundensätze, Lackmaterial, Verbringungskosten. Da oft nur geringe Streitwerte in Höhe von 10% der Reparaturkosten verbleiben, wird wohl auf die geringe Motivation zur Klaggeerhebung spekuliert. Es darf die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis nicht unterlaufen werden. Er hat nämlich das Recht, daß Fahrzeug so zu reparieren, als wenn der Unfall nie geschehen wäre. Das bedeutet 100%. 

Es ist zwischen 3 Fallgruppen zu unterscheiden: 

Wenn das Fahrzeug unter 3 Jahren alt ist, dann hat der Geschädigte immer das Recht auf eine Instandsetzung in einer Markenwerkstatt seiner Wahl. 

Das gleiche gilt für scheckheftgepflegte und ausschließlich in Markenwerkstätten gewartete Fahrzeuge über 3 Jahren Alter, egal, wie alt das Kfz ist. Bei modernen Fahrzeugen sind die Herstellervorgaben für Reparaturen für freie Werkstätten insbesondere im Bereich des Karosseriebaus kaum zu erfüllen. Gerade bei seltenen Fabrikaten trifft dies zu. Hinzu kommt in den beiden ersten Fallgruppen die Gefährdung von Garantieansprüchen/Kulanz des Herstellers (Korrossionsschutz) und Anschlußgarantien. Es gibt kaum noch Fabrikate, die weniger als 10 Jahre Garantie gegen Durchrostung aufweisen. 

Schwierig wird es, wenn das Wartungserfordernis nicht nachweisbar ist. Hier kommt es darauf an, ob der Haftpflichtversicherer eine gleichwertige, dem Geschädigten leicht zugängliche, günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG Berlin-Mitte, Urt. v 25.08.2010; AZ 110 C 3178/10) hat neben anderen entschieden, daß der Verweis auf eine kostengünstigere Werkstatt ein annahmefähiges Angebot erfordert. Die bloße Verweisung auf nahegelegene Werkstätten sei nicht ausreichend, zumindest ein Kostenvoranschlag sei notwendig, der nachweise, daß in der vom Sachverständigen ermittelten Art und Weise repariert werde. 

Unzumutbar ist die Instantsetzung in einer freien Werkstatt insbesondere, weil diese nur günstiger ist, weil mit dem Schädiger Sonderkonditionen ausgehandelt wurden. 

Dies alles gilt übrigens für die fiktive Abrechnung und die tatsächliche Reparaturregulierung. 

Hier zeigt sich, daß Sie mit anwaltlichem Beistand einen optimalen Regulierungserfolg erzielen können - zur Not forciert durch ein Klageverfahren. Empfehlenswert ist auch eine Verkehrsrechtschutzversicherung, die Ihnen das Prozessrisiko abnimmt. 

Zu Ihrem Schaden gehört immer der Sach-, bzw. Personenschaden, Gutachterkosten und Rechtsverfolgungskosten (u.a. Rechtsanwaltsgebühren), Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, merkantiler Minderwert u.a.. Um jede Schadensposition durchzusetzen, bedarf es fachkundigen Beistandes. So sollten Sie auch niemals einen Gutachter wählen, der Ihnen von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagen wird. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de