Kraftfahrzeugversicherung. Vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflicht, der Kfz-Teilkasko- und Kfz-Vollkaskoversicherung.

Reise und Verbraucherschutz
16.09.20093804 Mal gelesen
Wer ein Auto kauft und eine Kaskoversicherung abschließen möchte, sollte sich die vorläufige Deckung speziell für die Kaskoversicherung schriftlich bestätigen lassen. Denn bis man den Versicherungsschein mit der Post bekommt, vergehen 4 bis 8 Wochen, in denen man Auto fährt.

Weil hier Mandanten immer wieder aufs Glatteis geraten, will ich ein paar Hinweise zu den nicht unwichtigen Fragen verlieren: Worauf muss man achten, wenn man ein Auto erwirbt und sofort Versicherungsschutz haben will, bevor man losfährt.

  

Praktisch relevant werden diese Dinge dann, wenn es in den ersten Tagen oder Wochen bereits kracht. In meinen Fällen ist es u.a. oft darum gegangen, dass die vom Mandanten erhoffte Versicherungsleistung nicht bezahlt wird, weil die Gesellschaft der Auffassung ist, es gäbe keinen Deckungsschutz.

  

Oft wird der Deckungsschutz im Ergebnis zu Unrecht versagt, aber der/die Betroffene muss die Mühe auf sich nehmen, mit Hilfe von Anwalt und nicht selten auch Gericht den Versicherungsanspruch durchzusetzen.

  

Worauf also sollte man insbesondere achten?

  

Kfz-Haftpflicht:

  

Hierbei handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Außerdem besteht für die Versicherungsunternehmen Abschlusszwang. Das rechtswirksame Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Versicherungsschutzes) ist hier rechtlich und praktisch sehr einfach. Und zwar läuft es so, dass ab Zulassung des Kfz, also ab der rechtlich gegebenen Möglichkeit des Fahrens des Autos, auch Versicherungsschutz besteht. Ermöglicht wird dies - aus rechtlicher Sicht - durch die vorläufige Deckung. Zum praktischen Vollzug dient dabei die Versicherungsbestätigung (Doppelkarte), die zur Zulassung des Autos notwendig ist.

  

Durch die vorläufige Deckung wird quasi die Zeit vom beantragten Beginn des Versicherungsvertrages und der späteren Annahme des Antrages durch die Gesellschaft überbrückt.

  

Deswegen hat man, wenn man mit einem von der Behörde zugelassenen Auto startet, auch Haftpflicht-Versicherungsschutz.

  

Obwohl das so ist, treten in der Praxis dennoch immer wieder Probleme der Art auf, dass der Versicherungsschutz mit gewissen Begründungen in Abrede gestellt wird. Kommt es tatsächlich in den ersten Wochen - vor Übersendung der Police - zu einem Unfall, und wird Versicherungsschutz abgelehnt, muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

  

Kfz-Teilkasko- und Kfz-Vollkaskoversicherung:

  

Will man aber nicht nur die Kfz-Haftpflicht, sondern außerdem sofortigen Schutz einer Kaskoversicherung haben, ist es erforderlich, entweder für eine Teilkasko oder eine Vollkaskovorläufige Deckung bestätigt zu bekommen.

  

Es genügt nicht, eine Kaskoversicherung lediglich zu beantragen. Denn der Antrag auf Kasko selbst bringt nicht den gewünschten sofortigen Versicherungsschutz. Den bringt erst und nur die zusätzliche Vereinbarung der vorläufigen Deckung. Die Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) beinhaltet zwar vorläufige Deckung, aber nur in der Kfz-Haftpflicht, nicht in der Kaskoversicherung. Für die Kaskoversicherung bedarf es also einer zusätzlichen Vereinbarung!

  

Dieser Problembereich wird von vielen nicht erkannt und daher nicht beachtet.

  

Um es richtig zu machen, muss man die vorläufige Deckung für die Kaskoversicherung von der Versicherungsagentur ausdrücklich verlangen und sich diese schriftlich bestätigen lassen! Die Bestätigung kann so erfolgen, dass der Agent die vorläufige Deckung in den Antrag (auf Haftpflicht und Kasko) aufnimmt und im Kundenexemplar des Antrages bescheinigt, z.B. "Es ist vorläufige Deckung in der Vollkasko-Versicherung vereinbart. Stempel Unterschrift des Agenten."

  

Im praktischen Leben läuft es aber oft nicht so. Nicht selten besprechen zwar Kunde und Agent, dass der Wagen sofort kaskoversichert sein soll, aber der Agent beantragt einfach die Kasko, ohne dass vorläufige Deckung erwähnt wird: Der Kunde bekommt nur dieses Antragsduplikat und die Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) in die Hand. Beweisprobleme zeichnen sich ab.

  

Kommt es tatsächlich in den ersten Wochen - vor Übersendung der Police - z.B. zu einem Diebstahl oder selbstverschuldeten Unfall, und wird - nicht selten mangels Nachweises vorläufiger Deckung - kein Versicherungsschutz gewährt, ist es unumgänglich, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu beauftragen. Es bestehen oft gute Möglichkeiten, den Anspruch durchzusetzen, weil die Rechtsprechung verschiedene Möglichkeiten eröffnet hat, den - nicht neuen - Beweisproblemen bei vorläufiger Deckung Herr zu werden.  

     

Rechtsanwalt Ulrich Retzki, Berlin  

Fachanwalt für Versicherungsrecht