Dabei ist bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nur die Umsatzsteuer herauszurechnen, nicht jedoch weitere Abgaben und Steuern. Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist eindeutig. Eine erweiternde Auslegung verbietet sich (so jetzt unter anderem AG Stuttgart-Bad Cannstatt 2.5.12, 2 C 79/12 oder AG Worms 5.1.2012, 2 C 399/11).
Der Gesetzgeber hat nämlich sehr wohl das vermeintliche Problem der Überkompensation des Geschädigten auch bezüglich der Lohnnebenkosten erkannt, sich jedoch bewußt dazu entschieden, lediglich die Mehrwertsteuer enfallen zu lassen. Da einige Amtsgerichte die Position der Versicherungswirtschaft teilen empfiehlt es sich frühzeitig einen Anwalt mit der der Verkehrsunfallregulierung zu beauftragen, um keine ungerechtfertigten Abzüge zu erhalten.