Die Rechtsprechung - insbesondere des Oberlandesgerichtes Düsseldorf - ist sehr geschädigten-freundlich. Danach kann ein durch einen Unfall Geschädigter Nutzungsausfall über die Zeitangaben im Sachverständigengutachten hinaus verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er finanziell nicht in der Lage war, die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.11.2009, I-1 U 14/09; Urteil v. 29.10.2001, 1 U 211/00; LG Wuppertal, 3 O 111/08).
Grundsätzlich ist von einer Pflicht des Geschädigten auszugehen, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten (sog. Schadensminderungspflicht, § 254 BGB).
Zeigt der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung an, dass er finanziell nicht in der Lage ist einen Fahrzeugersatz zu beschaffen, dann reicht dies grundsätzlich nach der genannten Rechtsprechung aus, den Vorwurf der Schadensminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein auszuräumen. Es ist dann das Risiko des Schädigers bzw. der Versicherung, wie hoch der Nutzungsausfall ausfällt (im o.g. OLG-Fall waren es immerhin 337 Tage).
Die Versicherung kann diesen Schaden durch Vorschussleistungen abwenden. Das OLG Düsseldorf hatte insbesondere ausgeführt:
"Soweit die Beklagten weiter einwenden, dass es letztlich nicht sein könne, dass ein Geschädigter mit schlichtem Zuwarten über ein Jahr eine ungewöhnlich hohe Nutzungsausfallentschädigung erziele, verkennt sie, dass sie über das finanzielle Unvermögen des Klägers bereits durch dessen Schreiben (.) informiert war. Damit war sie aber hinreichend über das Risiko einer Schadensvergrößerung bei verzögerter Regulierung informiert; sie hätte dieses Risiko durch geeignete Maßnahmen ohne weiteres begrenzen können."
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