Aus der Kanzlei: Waschanlagen-Betreiber haften

Personenversicherungsrecht
10.03.20061115 Mal gelesen

Aus aktuellem Anlass: Betreiber von Waschanlagen können die Haftung für Schäden an Autos, die in der Anlage gereinigt wurden, nicht ausschließen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die häufig verwendeten Klauseln in den AGB der Betreiber für unwirksam erklärt, die die Haftung nur auf grobe Fahrlässigkeit einschränken und für Zierleisten, Antennen und Außenspiegel oftmals ganz ausgeschlossen haben, BGH X 133/03.