Allgemeine Informationen zur Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht
31.08.20091575 Mal gelesen
Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG ist die Bestimmung der Höhe der einer Geldbuße einzelfallabhängig, wobei wirtschaftliche Verhältnisse bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben. Nachdem ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, kann er vollstreckt werden und zur Beitreibung des Bußgeldes kann ggf. durch das zuständige Gericht Erzwingungshaft angeordnet werden.
Die Geldbuße stellt die Rechtsfolge der Begehung einer Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5,00 ? und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000,00 ?. Für im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten ist die Höhe der Geldbuße im Bußgeldkatalog normiert. Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG unterliegt die Bestimmung der Höhe der Geldbuße im Einzelfall folgenden Kriterien:
  • Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
  • Vorwurf an den Täter
  • wirtschaftliche Verhältnisse des Täters (außer bei geringfügigen Geldbußen von nicht mehr als 250,00 ?)
Die wirtschaftlichen Verhältnisse kommen daher nur als zusätzliche Gesichtspunkte in Betracht und bleiben bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt.
Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist hauptsächlich aus der Höhe der Geldbuße zu ermitteln. Der Vorwurf an den Täter berücksichtigt u.a. das Alter, die Ausbildung oder den Beruf und die Vorstrafen des Täters.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnisse eines Täters gehören insbesondere sein Einkommen und Vermögen, etwaige Schulden und Verpflichtungen, das Bestehen etwaiger Unterhaltsverpflichtungen sowie ggf. das Einkommen des Ehepartners. Auch das Eigentums- und Wertverhältnis zu dem bei der Tat benutzten Kraftfahrzeug kann einen Faktor darstellen, der Rückschlüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen zulässt (hierzu OLG Hamm, 3 Ss OWi 582/07).
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Zur Beitreibung des Bußgeldes kann das zuständige Gericht gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen. Die durch das Gericht angeordnete Erzwingungshaft ist als reines Beugemittel ausgestaltet um zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Schuldner zur Zahlung der Geldbuße zu veranlassen. Im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe wird die Geldbuße durch die Vollstreckung der Erzwingungshaft nicht getilgt. Auch ein Tilgungsersatz durch gemeinnützige Arbeit ist im Ordnungswidrigkeitsrecht nicht möglich. Die Dauer der Erzwingungshaft ist begrenzt und kann wegen einer Geldbuße max. sechs Wochen betragen (§ 96 Abs. 3 OWiG).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.