Bußgeldbescheid - Auch bei mehreren Taten ist Addition von Fahrverboten unzulässig

anwalt24 Fachartikel
21.12.20091206 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Hamm betont, wegen zwei in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten kann in einem Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt werden.
Wird ein Autofahrer im Bußgeldverfahren in einem Urteil wegen mehrerer, unabhängig voneinander begangenen, Zuwiderhandlungen verurteilt, darf nur ein Fahrverbot verhängt werden.
 
Darauf weist das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Beschluss vom 27.10.2009 hin (Aktenzeichen: 3 Ss OWi 451/09).
 
Das Amtsgericht Detmold hatte zunächst einen Mann wegen Fahrens unter der Wirkung von berauschenden Mitteln in zwei Fällen zu Geldbußen in Höhe von jeweils 750 verurteilt und gegen ihn auch zwei Fahrverbote von jeweils drei Monaten verhängt.
 
Hiergegen wendete sich sein Anwalt mit der Rechtsbeschwerde. Daraufhin hat das OLG Hamm eines von den angeordneten Fahrverboten aufgehoben. Das Amtsgericht hat zu Unrecht auf zwei Fahrverbote erkannt. Die OLG-Richter betonen in Ihrer Entscheidung, dass in einem einheitlichen Erkenntnisverfahrennur ein einheitliches Fahrverbot ausgesprochen werden darf.
 
Damit betont der Senat die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, die im Fahrverbot in erster Linie eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme sieht. Wie der für das bußgeldrechtliche Fahrverbot vom von Gesetzes wegen vorgegebene Rahmen von ein bis drei Monaten Dauer zeige (§25 Abs.1 StVG) ging der Gesetzesgeber davon aus, dass diese Wirkung in diesem Rahmen zu erzielen und ein längerfristiges Fahrverbot nicht erforderlich ist. Eine Kumulation von Fahrverboten sei gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
Auch mit Blick auf die Vollstreckungsregelungen zum Fahrverbot wäre die Verhängung von zwei Fahrverboten in einem Verfahren sinnlos, denn das Gesetz erlaube nicht, zwei gleichzeitig rechtskräftig gewordene Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, so dass ohnehin eine Parallelvollstreckung zu einer Vorenthaltung des Führerscheins von maximal drei Monaten führt. Daran ändere auch - wie im vorliegenden Fall - die Einräumung des viermonatigen Vollstreckungsaufschubes (§ 25 Abs. 2a StVG) nichts, denn auch dann würden beide Fahrverbote mit Ablieferung des Führerscheins oder spätestens nach vier Monaten wirksam werden. 
 
Aus gegebenem Anlass - der Betroffene war Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis - nutzten die Senatsrichter des OLG Hamm die Entscheidung zu einer weiteren Anmerkung: Dass jemand von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland ohnehin keinen Gebrauch mache, stehe der Anordnung eines Fahrverbotes nicht entgegen. Schließlich könne das Fahrverbot auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene gar keine Fahrerlaubnis besitze.
 
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Der Verfasser dieser Information, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig. 

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