Bußgeld-Bescheid und Fahrverbot erfolgreich angreifen: Gleich bei Eintreffen des Anhörungsbogens!

anwalt24 Fachartikel
02.10.20082058 Mal gelesen

Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist generell nur dann wirksam, wenn sie an den Verteidiger erfolgt, dessen entsprechende Vollmacht sich in der Akte befindet. Ansonsten muss das Verfahren - auch bei Verhängung eines Fahrverbots eingestellt werden!

Im Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es in letzter Zeit aber immer wieder zu fehlerhaften Zustellungen der Bußgeldbescheide durch die Bußgeldbehörde. Ursache ist oft eine Fehlinterpretation der Anwaltsvollmacht durch die Bußgeldbehörde, so dass die Behörde dann den Bußgeldbescheid des Mandanten - fehlerhaft - an den beauftragten Rechtsanwalt /dessen Büro zustellt, obwohl die Behörde vorschriftsgemäß hätte aber an den betroffenen Mandanten selbst zustellen müssen.

Ist der Anwalt von Anfang an, also bereits mit der behördlichen "Anhörung im Bußgeldverfahren" (sogenannter Anhörungsbogen!) befasst gewesen, so wird in solchen Bußgeldsachen das Verfahren auf Antrag des Anwalts hin häufig endgültig eingestellt, weil dann definitiv Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Diese neue Möglichkeit der Verfahrenseinstellung besteht aber nur dann, wenn sich der Mandant gleich nach Zusendung des behördlichen "Anhörungsbogens" an den Anwalt wendet! Dies gilt für alle Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr (auch bei Parkverstößen) und hat natürlich dann besondere Bedeutung für den Mandanten, wenn auf diesem Wege eine hohe Geldbuße und sogar auch ein Fahrverbot vermieden werden kann!

(vgl. AG Mayen 10.3.05, 2040 Js 10563/04.3 OWi und vgl. auch OLG Celle 25.5.05, 222 Ss 69/05 OWi sowie KG Berlin zu 297 OWi 1194/05, Beschluss 3 Ws (B) 637/05 des AG Minden zu 15 OWi 34 Js 1537/07; vgl. dazu auch OLG Hamm DAR 2004, 105)

Hinweis:
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Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.