Fragestellung nach weiteren Betäubungsmitteln außer THC bei Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 2 FeV ist nur zulässig bei konkreten Anhaltspunkten für einen solchen Konsum!

anwalt24 Fachartikel
25.01.2015340 Mal gelesen
Das OVG Lüneburg hat vor kurzem erklärt, dass die Fragestellung nach dem Konsum anderer Betäubungsmittel neben Cannabis nur dann zulässig im Rahmen des gem. § 11 Abs. 2 FeV angeordneten ärztlichen Gutachtens ist, wenn Anhaltspunkte bezüglich eines Konsums dieser bestehen.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene am 21. November 2012 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt.

Durch eine von der Polizei veranlasste Blutentnahme ergaben sich Werte von 2,6 ng/ml für Tetrahydrocannabinol (THC), 1,4 ng/ml für 11-Hydroxy-tetrahydrocannabinol und 45 ng/ml für THC-Carbonsäure (THC-COOH).

In Folge dessen forderte die Antragsgegnerin den Betroffenen zur Ausräumung von Bedenken gegen seine Fahreignung im Rahmen eines rechtsmedizinischen Gutachtens zu einer Beantwortung mehrerer Fragen auf. So lauteten die Fragen unter anderem:

"Liegt bei Ihnen Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 FeV)? Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum? Kann der Konsum anderer Drogen ausgeschlossen werden?"

In Folge der Nichtbeibringung dieses geforderten Gutachtens entzog die Antragsgegnerin dem Betroffenen mit Bescheid vom 11. April 2013 die Fahrerlaubnis und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Maßnahme an.

Das Verwaltungsgericht gab jedoch dem Antrag des Betroffenen im Eilverfahren gegen die Entziehung statt.

Die daraufhin durch die Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wurde schließlich durch das OVG Lüneburg als unbegründet abgewiesen.

Das OVG Lüneburg stützte sich bei dem Urteil zum einen darauf, dass der Anwendungsbereich bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV verfassungskonform auszulegen sei. Weiterhin sei bei einer Art Sonderrolle von Cannabis nach derzeitiger Einschätzung des Senats eine Frage nach "harten" Drogen nur zulässig, wenn auch Anhaltspunkte für einen Konsum solcher gegeben sind.

Es habe schließlich vorliegend keine durch die Antragsgegnerin vorgebrachten Anhaltspunkte bezüglich eines über Cannabis hinausgehenden Konsums gegeben.

Urteil des OVG Lüneburg 2013

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505