Bußgeld und Fahrverbot - Ab wann läuft ein Fahrverbot ?

anwalt24 Fachartikel
16.01.20082570 Mal gelesen

Ein Fahrverbot beginnt mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, frühestens jedoch wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erst mit der Abgabe des Führerscheins beginnt der Ablauf der ein bis dreimonatigen Verbotsfrist. Nach Ablauf des Fahrverbotes muss der Führerschein unverzüglich an den Betroffenen herausgegeben werden. Wer nach Eintritt der Rechtskraft oder nach Ablauf des in vielen Fällen nach Rechtskraft zunächst einsetzenden viermonatigen Vollstreckungsaufschubs (sog. Viermonatsfrist) trotzdem fährt, begeht das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Um nicht länger als unbedingt nötig auf das Fahren verzichten zu müssen, kann es daher wichtig sein, den Führerschein pünktlich vor Ablauf der gewährten Viermonatsfrist oder zeitlich genau mit dem Ablauf einer Rechtsmittelfrist oder der Rücknahme eines zunächst eingelegten Rechtsmittels in amtliche Verwahrung zu geben. Denn nur dann beginnt der Ablauf der Verbotsfrist.
Wenn das Fahrverbot vom Gericht ausgesprochen wurde, muss der Führerschein bei der zuständigen Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Ansonsten ist regelmäßig die Bußgeldbehörde die für die Vollstreckung zuständige Behörde.

Meist lohnt es sich, gegen einen Bußgeldbescheid, in dem ein Fahrverbot angeordnet wurde, Einspruch einzulegen. Wenn der Betroffene mit Hilfe seines Anwalts darlegen kann, dass kein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbotes vorliegt, bestehen gute Erfolgsaussichten, dass das Gericht von einem Fahrverbot absieht. Gegebenfalls kann der Verteidiger für seinen beruflich unbedingt auf ein Fahrzeug angewiesenen Mandanten erreichen, dass eine bestimmte Kraftfahrzeugart, z.B. Lkw, Reinigungsfahrzeug, Traktor oder Leichtkraftrad) vom Fahrverbot ausgenommen wird.

In praktisch allen Fällen kann dem Betroffenen geholfen werden, indem der maßgebliche Zeitpunkt für die tatsächliche Herausgabe des Führerscheins durch die Einlegung und spätere Zurücknahme von Rechtsmitteln gesteuert wird, und das Fahrverbot in einen weniger belastende Zeitraum, z.B. die Urlaubszeit, fällt. Natürlich kann Rechtsmitteleinlegung auch aus Gründen des Punkte-Managements im Verkehrszentralregister taktisch sinnvoll sein. Der Zeitgewinn kann dort zur Erreichung von Tilgungsfristen wichtig sein. Tilgungsreife Eintragungen darf das Gericht bei der Beurteilung des aktuellen Verstoßes nicht mehr verwerten. Manchmal ist die taktische Rechtsmitteleinlegung auch geboten, die gewonnene Zeit zur Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zu nutzen. Mitunter kann dies vor der dauerhaften Entziehung der Fahrerlaubnis retten.
Wenn das Verfahren sich von der Tat bis zu einer endgültigen Entscheidung ca. 1,5 bis 2 Jahre verzögert und auch zwischenzeitlich keine neuen Verstöße bekannt geworden sind darf zu guter letzt ein Fahrverbot wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden. Dank überlasteter Justizbehörden ist  dies kein unrealistische Folge einer konsequenten Rechtsmitteleinlegung.

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Hinweis:
Der Verfasser, Christian Demuth, befasst sich als Anwalt ausschließlich mit dem Verkehrsstrafrecht, dem Bußgeldrecht und dem Fahrerlaubnisrecht.