Bußgeld nach dem Elektrogesetz

anwalt24 Fachartikel
09.07.20112469 Mal gelesen
Das ElektroG sieht "Bestrafungen" vor, wenn nicht registrierte Hersteller Elektrogeräte in Verkehr bringen.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller nicht angeboten bzw. in Verkehr gebracht werden. Zuvor ist eine Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bedroht. Dieser Bußgeldrahmen wird von der zuständigen Behörde, dem Umweltbundesamt, durchaus ausgeschöpft, wobei Reduzierungen ebenfalls möglich und im Einzelfall zu bemessen sind.

Fiktive Hersteller

In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Registrierungspflicht und - bei deren Verletzung - ein empfindliches Bußgeld nicht nur die eigentlichen "Hersteller" treffen kann, sondern ebenfalls den Händler, der unter Umständen von der Geltung des ElektroG bislang keine Kenntnis hatte.

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt derjenige "Vertreiber" (d.h. Händler) selbst als sog. "fiktiver Hersteller" im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Dies betrifft sowohl Situationen, in denen der originäre Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat, jedoch in der überwiegenden Mehrzahl Hersteller aus dem Ausland.

Entgegen einer oft vorgebrachten Meinung "ersetzt" eine WEEE-Registrierung in einem EU-Mitgliedsstaat nicht eine Registrierung in Deutschland bei der Stiftung EAR. Es hatte solche Forderungen gegeben und diese sind u.a. Gegenstand der zurzeit stattfindenden Änderung der WEEE-Richtlinie, die dem ElektroG zugrunde liegt.

Dies hat für Händler zur Folge, dass sie unbedingt überprüfen müssen, ob sämtliche Hersteller aller von ihnen angebotenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR registriert sind. Sollten nicht registrierte Geräte trotzdem angeboten werden, gilt der Händler selbst (!) als "fiktiver" Hersteller, muss sich registrieren lassen und riskiert ein Bußgeld für das bisherige Anbieten ohne Registrierung.

Hinsichtlich des Schuldvorwurfs ist anzumerken, dass auch ein fahrlässiges Anbieten ausreicht. Es sei aus einem Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes zitiert:

"Ein besonnener, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachter Bürger hätte die Tatbestandsverwirklichung erkennen und vermeiden können (Göhler, OWiG, § 10 Rn. 10), indem er in dem jederzeit öffentlich zugänglichen Verzeichnis registrierter Hersteller (vgl. http://www.stiftung-ear.de/hersteller) überprüft hätte, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und der Geräteart registriert sind, und zwar auch dann, wenn sein Vertragspartner im schriftlichen Geschäftsverkehr die 8-stellige WEEE-Reg. - Nr. DE führt. Bei verbleibenden Zweifeln darüber, ob ein Gerät in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, hätte der besonnene, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachte Bürger mittels des bei der Stiftung EAR für diese Fälle vorgesehenen Feststellungsantrags Klarheit geschaffen; (.). Der Geschäftsführer (.) war nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet sowie auch imstande, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen und hat gleichwohl die Tatbestandsverwirklichung zumindest nicht erkannt. Von einem Geschäftsführer in vorstehender Position kann jedoch verlangt werden, dass er die für die ihn geltenden berufseinschlägigen Normen zumindest im Grundsatz kennt und aufgrund seiner Erfahrungen auch einordnen kann. Hätte Herr (.) sich im vorliegenden Fall bei der Stiftung EAR informiert, wäre er richtig aufgeklärt worden."

Nicht registrierte Hersteller

Interessant ist die Anzahl der nicht registrierten Hersteller. In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 13.03.2008, Az: 20 BV 07.2359) wurde durch die Stiftung EAR ausgeführt, dass diese im Vollzug der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben die ihr bekannt gewordenen nicht registrierten Hersteller dem zuständigen Umweltbundesamt regelmäßig meldet. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt habe die Stiftung EAR ca. 15.300 in Verkehr gebrachte Gerätearten festgestellt. Hiervon seien 2.300 Gerätearten nicht registriert gewesen, was einem zahlenmäßigen Anteil von 15 % entspreche.

In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen für die Hersteller und Händler überrascht diese Anzahl. In der anwaltlichen Praxis ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des ElektroG gerade für die Händler oftmals nicht bekannt sind, obwohl das finanzielle Risiko erheblich ist. Händler von Elektrogeräten sollten daher in jedem Falle überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Geräte nach dem ElektroG erfasst sind. Andernfalls droht neben dem Bußgeld eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten.

 

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