Verkehrsordnungswidrigkeit und Fahrverbot

anwalt24 Fachartikel
24.01.2011898 Mal gelesen
Nachfolgend informiert der Münchner Anwalt und Verteidiger Volker Dembski darüber, wann bei einer Ordnungswidrigkeit mit einem Fahrverbot gerechnet werden muss. Bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG kann gegen den Betroffenen neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn dieser die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob oder beharrlich verletzt hat.

Bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG kann gegen den Betroffenen neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn dieser die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob oder beharrlich verletzt hat.

In § 4 Abs. 1 BKatVO ist geregelt, wann die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Pflichtverletzung in Betracht kommt. Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen, so soll nach § 4 Abs. 4 BKatVO die Geldbuße angemessen erhöht werden. Die Regelbeispiele der BKatVO haben lediglich Indizwirkung, d. h. die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden. Handelt es sich beispielsweise um ein Augenblicksversagen und damit um leichte Fahrlässigkeit, ist der erforderliche Grad des gesteigerten subjektiven Handlungsunwertes nicht gegeben.

Liegt eine grobe pflichtwidrige Katalogtat vor, ist zu prüfen, ob das Fahrverbot erforderlich und angemessen ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn die erzieherische Wirkung auf den Betroffenen bereits durch Verhängung einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Ein erforderliches Fahrverbot ist dann nicht angemessen, wenn für den Betroffenen Folgen entstehen würden, die ihn unzumutbar belasten würden und deshalb außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck stünden. Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind, haben jedoch außer Betracht zu bleiben. Bei Selbständigen und Freiberuflern ist beispielsweise von einem Fahrverbot abzusehen, wenn hierdurch eine ernsthafte Gefährdung für den Fortbestand des Unternehmens entsteht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Gefahr nicht durch zumutbare Maßnahmen anderweitig abgewendet werden kann.

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn die wiederholte Begehung zeigt, dass dem Betroffenen die rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so beispielsweise bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung zwei Monate nach der letzten von zwei Vorverurteilungen wegen Rotlichtverstoßes. Voreintragungen haben jedoch lediglich Indizwirkung für die Annahme der Beharrlichkeit.

Ist in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt worden und wird auch bis zum Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen in der Reihenfolge der Rechtskraft der Entscheidungen zu berechnen.