Die Bezeichnung als gefälschte Ware kann Unterlassungsanspruch begründen!

Öffentliches Recht
10.03.20101050 Mal gelesen
1. Jeder Onlinehändler kennt wohl mittlerweile dieses Problem. Obwohl der über das Internet geschlossene Kaufvertragohne weitere Zwischenfälle und Besonderheiten abgewickelt wurde, erhält der Händler eine Bewertung, mit der man nicht einverstanden ist, weil diese die tatsächlichen Gegebenheiten nicht widerspiegeln.
 
2. Dabei kann eine negative Bewertung nicht nur bei eBay über die extra eingerichtete Bewertungsmöglichkeit abgegeben werden, sondern es ist auch möglich, dass negative Bewertungen in irgendwelchen der unzähligen Foren auftauchen. Zwar bietet insbesondere eBay nunmehr die Möglichkeit einer Gegendarstellung. Allerdings bleibt die negative Bewertung erhalten und sichtbar.
 
3. In solchen Fällen stellt sich daher die Frage, ob man gegen eine ungerechtfertigte Bewertung erfolgreich vorgehen kann. Dabei muss man zunächst wissen, dass die Rechtssprechung hierbei zwischen sogenannten Tatsachenbehauptungen und Werturteile unterscheidet, wobei die Einordnung erhebliche Konsequenzen hat. Während grundsätzlich bei einer falschen Tatsachenbehauptung unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung besteht, ist dies bei einem Werturteil nur dann der Fall, wenn die Grenze zur sogenannten Schmähkritik oder Beleidigung überschritten wurde.
 
4. Ein solcher Fall soll im Nachfolgenden besprochen werden.
 
a) Die spätere Beklagte erwarb über das Onlinehandelsportal eBay von der späteren Klägerin ein T-Shirt. Nach Lieferung der Ware meldete sich die Beklagte bei der Klägerin und fragte an, ob es möglich wäre, dieses in eine andere Größe umzutauschen. Nach einigem Hin und Her erklärte die spätere Beklagte aufgrund des ihr zustehenden Widerrufsrechts den Widerruf des mit Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Kaufvertrags und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises auf das Konto einer anderen Person. Weil die Rückzahlung des Kaufpreises nach Auffassung der späteren Beklagten zu lange dauerte, drohte sie mehrfach damit, eine Anzeige wegen Betruges zu erstatten. Wenig später gab die spätere Beklagte folgende Bewertung bei eBay ab: "Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche!". Nachdem die spätere Beklagte fruchtlos zur Abgabe einer strafbewährten Verpflichtungs- und Unterwerfungserklärung aufgefordert wurde, erfolgte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlass und Zustellung dieses Beschlusses wurde Widerspruch eingelegt.
 
b) Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.11.2009 unter dem Aktenzeichen 1 O 360/09 entschieden, dass die bereits erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten bleibt, da die Äußerung eine unzulässige Tatsachenbehauptung darstelle. Die Bewertung "gefälscht" verletzte das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es handle sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung, die nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheitgedeckt sei. Denn es werde die nachprüfbareBehauptung aufgestellt, dass die Ware gefälscht sei, was aber nach den tatsächlichen Feststellungen nicht hat sein können. Somit sei die Tatsachenbehauptung falsch.
 
5. In der Zusammenschau zeigt sich also, dass eine Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen äußerst schwierig ist und auch die Gerichte untereinander zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Abschließend lässt sich daher nur feststellen, dass ein Unterlassungsanspruch jedenfalls dann besteht, wenn die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung überschritten ist.
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