300 Euro Energiepauschale vom Arbeitgeber | Das sollten Sie beachten!

Energiepauschale von 300 Euro vom Arbeitgeber erhalten - So geht es!
30.09.20223599 Mal gelesen
Ab September 2022 haben Sie Anspruch auf eine Energiepauschale in Höhe von 300 €. Der Energiekostenzuschuss soll vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Energiepauschale 300 € Arbeitgeber | Energiekostenzuschuss vom Unternehmen

Deutsche Bürgerinnen und Bürger sorgen sich um den Anstieg der Energiepreise. Zum Zwecke ihrer Entlastung erhalten alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen eine einmalige Energiepauschale. Dieser Energiekostenzuschuss soll in Höhe von 300 € von den Arbeitgebern im September des Jahres 2022 mit der Lohnzahlung ausgezahlt werden. 

Fraglich ist dabei, wem die Pauschale zusteht und vor allem auch welche Spielregeln zu beachten sind.

 

Wer erhält den Energiekostenzuschuss vom Arbeitgeber?

Anspruchsberechtigt sind alle sich am 1. September in einem Dienstverhältnis befindenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Steuerklassen I bis V, Werkstudenten, Eltern in Elternzeit, Frauen im Mutterschutz und Auszubildende eingeschlossen. 

Versteuern Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte ihren Lohn pauschal, so steht ihnen der Energiekostenzuschuss ebenfalls zu. Diese wird ihnen über ihren Arbeitgeber mit dem Gehalt und Lohn ausgezahlt. 

Wer ein Dienstverhältnis vor dem 1. September gekündigt und keine neue Arbeit begonnen hat, kann sich den Zuschuss über die persönliche Einkommensteuererklärung sichern.

Abschließend kann man festhalten, dass allen Erwerbstätigen, die im Jahr 2022 Einkünfte bezogen, anspruchsberechtigt sind.

 

Wann und wie sollen Arbeitgeber die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro auszahlen?

Ab diesem Monat, also dem September, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Energiekostenzuschuss zusätzlich zum Lohn an all diejenigen zu zahlen, die anspruchsberechtigt sind. Der entsprechende Vermerk für die sozialabgabenfreie, aber steuerpflichtige Energiepauschale befindet sich dann auf der Lohnsteuerbescheinigung unter dem Großbuchstaben “E”. 

Pauschal versteuerte Minijobs stellen hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit eine Ausnahme dar, da die Pauschale bei diesen steuerfrei ist. 

Ehepartner mit einer gemeinsamen Veranlagung bekommen die 300 € Pauschale nur ausgezahlt, wenn beide anspruchsberechtigt sind.

Im Rahmen der Auszahlung des Zuschusses erfolgt eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September für August 2022.

Bei nicht monatlich, sondern vierteljährlich abzuführenden Lohnsteuern, kann der Energiekostenzuschuss auch im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Die Pauschale kann von “Quartalsanmelder” mit dem Gesamtbetrag der für das dritte Quartal einzubehaltenden Lohnsteuer verrechnet werden.

Im Falle von Lohnsteuern, die nur jährlich abzuführen sind, erhalten Sie die 300 € über die persönliche Einkommensteuererklärung. 

 

Wie bekommen Arbeitgeber und Selbstständige den Energiekostenzuschuss?

Die 300 Euro Energiepauschale steht neben Arbeitnehmern auch Arbeitgebern und Selbstständigen zu.

 

Bei Arbeitgebern erfolgt eine Verrechnung des Energiekostenzuschusses mit der Lohnsteuer, indem sie einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. 

Sollte das auszuzahlende Geld den Wert der Lohnsteuern der Arbeitnehmer übersteigen, so bekommen Sie die Differenz vom Finanzamt.

 

Bei Selbstständigen, Landwirten und Gewerbetreibenden fällt die Energiepauschale unter sonstige Einkünfte. Diese erhalten die 300 €, indem die für das dritte Quartal bereits festgesetzten Vorauszahlungen für den 10. September 2022 um jeweils 300 € gekürzt werden. Findet eine derartige Vorauszahlung nicht statt, so wird der Betrag erst automatisch mittels Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Hierfür muss kein Antrag gestellt werden.

 

Anders sieht es bei Selbstständigen mit kleineren Einkommen, wie Solo-Selbstständigen, aus, da für sie grundsätzlich für den 10. September 2022 weniger als 300 € an Vorauszahlungen festgesetzt werden und der Energiekostenzuschuss die Vorauszahlungen daher auf 0 € mindert. Da eine Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht vorgesehen ist, können kleinere Unternehmen erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022 mit der Energiepauschale rechnen.

 

Brauchen Sie Hilfe in Bezug auf die Energiepauschale?

Falls Sie sich als Arbeitgeber, Selbstständiger oder Arbeitnehmer fragen sollten, wie, wann oder unter welchen Bedingungen Sie Ihren Energiekostenzuschuss erhalten, können Sie gerne unsere Kanzlei kontaktieren. Unsere Rufnummer lautet 04202/638370 und unsere E-Mail-Adresse info@rechtsanwaltkaufmann.de

 

Die Informationen, die in diesem Artikel enthalten sind, dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einzelner Personen. Der vorliegende Inhalt ist im konkreten Einzelfall nicht dazu in der Lage, individuelle Beratung durch fachkundige Personen zu ersetzen.

 

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Quellen

 

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