Dürfen Sie einem „Messie-Mieter“ kündigen?

Kündigung von Bausparverträgen
10.03.2021152 Mal gelesen
Die meisten Mieter wissen, wie sie mit der Mietsache nach den Vorstellungen des Vermieters umgehen sollen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

Die meisten Mieter wissen, wie sie mit der Mietsache nach den Vorstellungen des Vermieters umgehen sollen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Was ist zu tun, wenn sich Ihr Mieter als Messie erweist und die Wohnung völlig verwahrlosen lässt. Sind Sie dazu berechtigt, dem "Messie-Mieter" fristlos zu kündigen?

 

Fallbeispiel

Sie sind Vermieter und haben einen Mietvertrag mit jemandem geschlossen, der auf den ersten Blick sehr zuverlässig wirkte. Allerdings merken Sie nach einiger Zeit, dass die Person ein Messie ist. Sie stellt die komplette Wohnung mit unterschiedlichen Gegenständen zu, sodass nur noch 50 bis 60 Zentimeter breite Durchgänge frei bleiben. Abgesehen von der Tatsache, dass man sich kaum mehr fortbewegen kann, ist es auch nicht mehr möglich, die Fenster und Balkone zu öffnen. Die Wohnung ist also komplett verwahrlost.

 

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Nur in ganz besonderen Fällen ist es dem Vermieter / der Vermieterin möglich, einem solchen "Messie-Mieter" fristlos zu kündigen. Eine fristlose Kündigung setzt nämlich eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der Mietsache voraus.

 

Die ordentliche Kündigung (Lösung des Fallbeispiels)

In dem soeben dargestellten Fall könnte es dem Vermieter beziehungsweise der Vermieterin nicht gelingen, das Vorliegen einer solchen Gefährdung der Mietsache zu beweisen und somit dem Mieter fristlos zu kündigen. Gegebenenfalls könnte hier jedoch eine ordentliche Kündigung, die hilfsweise ausgesprochen wird, Aussicht auf Erfolg haben.

 

Suchen Sie einen Anwalt für Ihren Messie Fall?

Für den Fall, dass auch Ihre Wohnung wegen eines "Messie-Mieters" verwahrlost ist, sollten Sie auf einen anwaltlichen Beistand nicht verzichten. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen für eine Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg ebnen. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Quelle

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2019, Az. 9 S 2/19.