Mietrecht aktuell: "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ist unwirksam

anwalt24 Fachartikel
08.09.20081163 Mal gelesen

Eine Klausel, die dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vorschreibt, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden, ist unwirksam. Es besteht kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während der laufenden Mietzeit auf andere Gestaltungen - gleichgültig ob farbig oder nicht deckend - verzichten muss.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderen heißt es dazu:

"Spätestens sind diese Arbeiten im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen."

Sodann heißt es:

"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."

Die Klägerin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen zu leisten. Das AG wies die Klage ab. Das LG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die hier verwendete "Farbwahlklausel" ist gemäß § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB insgesamt unwirksam.

Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.

Zwar ist dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während der laufenden Mietzeit auf andere Gestaltungen - gleichgültig ob farbig oder nicht deckend - verzichten muss.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Nähere Informationen unter: kroll@nkr-hamburg.de