Gewerberaummiete: Endrenovierungsklausel als Individualabrede

Miete und Wohnungseigentum
04.06.2009 2821 Mal gelesen

Wird bei Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberaum bei vorformulierten Vertragsbedingungen hinsichtlich eines Aspekts der Endrenovierung im Wege gegenseitigen Verhandelns und Nachgebens eine Vereinbarung getroffen, so ist die Renovierungsklausel insgesamt eine Individualabrede, wie der Bundesgerichtshof in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 18. 03. 2009 (XII ZR 200/06) festgestellt hat.

Als Individualabrede unterliegt die Renovierungsklausel alsdann nicht der Überprüfung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Senat hat wie bereits früher nochmals betont, dass bei der Gewerberaummiete dem Mieter durch eine Individualabrede eine Verpflichtung zur Endrenovierung "unabhängig vom tatsächlichen Erhaltungszustand der Räume" auferlegt werden kann.

Dies gilt zwar nicht schrankenlos. Insoweit sind gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beachten, wobei diese aber einer solchen Regelung allenfalls in extremen Ausnahmefällen entgegenstehen dürften.