Führen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu wegen einer unwirksamen Renovierungsklausel gar nicht verpflichtet sind, steht Ihnen nach einer Entscheidung des Landgericht Landshut (Urteil vom 21.11.2007, Az. 12 S 2236/07) gegen den Vermieter ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn sie in der irrigen Annahme gehandelt haben, zu Renovierungsarbeiten verpflichtet zu sein.
Das Gericht hat dies wie folgt begründet:
Nach § 539 BGB kann der Mieter vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich um Aufwendungen, weil sie zumindest auch der Mietsache zugute kommen sollten. Vorrangig zu prüfende Ansprüche aus § 536a Abs 2 BGB stehen den Klägern nicht zu.
Es liegen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Die Malerarbeiten waren (zumindest auch) ein objektiv fremdes Geschäft für einen anderen im Sinne des § 677 BGB, das die Kläger mit dem erforderlichen Willen, jedenfalls auch im Interesse der beklagten Vermieterin zu handeln, durchführten.
Da die Klausel, mit der deren Durchführung auf die Kläger übergewälzt werden sollte, unwirksam ist, führten die Kläger ohne wirksame Beauftragung ein Geschäft, das den Beklagten als Vermietern oblag und in deren Rechts- und Interessenkreis fiel. Da jene auch nicht während eines laufenden Mietverhältnisses, sondern in Hinblick auf dessen Beendigung durchgeführt wurden, handelten die Kläger auch nicht in dem eigenen Interesse, die Wohnung entsprechend ihren Wünschen und Vorstellungen zu verschönern und imstand zu halten (so aber Börstinghaus WuM 2005, 675,677).
Notwendig war dann weiterhin der sogenannte Fremdgeschäftsführungswillen - also die Absicht, die Renovierungsarbeiten nicht für sich selbst, sondern für den Vermieter ausführen zu wollen. Auch dies hat das Landgericht Landshut bejaht:
Gegen das Vorliegen [des] Fremdgeschäftsführungswillens spricht auch nicht der Umstand, dass die Kläger sich irrtümlicherweiser, auf Grund der von ihnen für wirksam erachteten Vertragsklausel, für verpflichtet ansahen, die Schönheitsreparaturen durchzuführen (so aber LG Berlin Urt.v. 23.10.2006, 62 S 187/06, Börstinghaus a.a.O, Lange NZM 2007, 785) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH schließt allein die Tatsache, dass sich der Geschäftsführer auf der Grundlage einer nichtigen vertraglichen Regelung irrigerweise für verpflichtet hält, das Geschäft eines anderen zu besorgen, die Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB nicht aus (vgl. BGH NJW 1993, 3196, NJW-RR 2005, 639, 641 NJW-RR 1993, 200, NJW-RR 1989, 970 m.w.N, Palandt-Sprau § 677 BGB Rn. 7 am Ende und Rn. 11). Dieser im Schrifttum umstrittenen Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Entscheidend ist, dass nach der tatsächlichen Willensrichtung der Parteien und unabhängig einer rechtlichen Bindung der Geschäftsführer im Wege eines Leistungsaustausches ein fremdes Geschäft besorgen wollte.
Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass gerade bei der Endrenovierung der Mieter letztlich kein tatsächliches, originäres Interesse an deren Vornahme hat, sondern die Leistung nur erbringt, weil er sich dazu verpflichtet hält.
Da die Durchführung der Schönheitsreparaturen auch dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprach, hat das Gericht den Mietern einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten zugesprochen.
Fazit:
Wer bei Beendigung des Mietvertrages die Wohnung renoviert und erst im Nachhinein feststellt, dass er durch den Mietvertrag gar nicht wirksam dazu verpflichtet war, kann nach der Entscheidung des Landgerichts Landshut vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. Für den Vermieter kann das teuer werden, weshalb er schon bei Vertragsschluss darauf achten sollte, keine unwirksame Klausel zu vereinbaren. Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters verjährt gem. § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
© RA Andreas Schwartmann, Köln
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