Eigenbedarfskündigung nach nur dreijähriger Vertragslaufzeit

Eigenbedarfskündigung nach nur dreijähriger Vertragslaufzeit
24.09.2013272 Mal gelesen
Die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die den Eigenbedarf begründenden Umstände bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren.

Der BGH hat entschieden (BGH 20.3.2013, VIII ZR 233/12), dass eine solche Kündigung wegen Eigenbedarfs nach nur drei Jahren Vertragslaufzeit zulässig ist, wenn bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar war, dass die Wohnung selbst genutzt werden soll.

 

Sachverhalt:

Der Beklagte war im Februar 2008 in die Wohnung eingezogen. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs erfolgte am 29.3.2011 mit der Begründung, der Enkel benötige das Haus. Die Vorinstanzen gaben der eingereichten Räumungsklage wegen Eigenbedarfs statt, obwohl sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden sei und der Sohn der Klägerin bei der Anmietung gegenüber den Mietern mündlich geäußert habe, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich. Eigenbedarf sei erst nach Vertragsschluss entstanden.

 

Entscheidung:

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs wäre nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwogen hätte, die Wohnung in absehbarer Zeit selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen zu überlassen. Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Klägerin noch nicht absehbar war, dass der Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.

 

Tipp:

Für den Vermieter, für den sich ein Eigenbedarf andeutet, kommt der Abschluss eines Zeitmietvertrags in Betracht. Der Grund für die zeitliche Beschränkung muss sich aus dem Mietvertrag ergeben. Ein solcher Zeitmietvertrag ist allerdings nur für längstens 4 Jahre zulässig.