Rechtswörterbuch

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Zeitmietvertrag

 Normen 

§§ 575,  575a BGB

 Information 

1. Voraussetzungen

Mietvertrag über einen bestimmten Zeitraum.

Der Vermieter von Wohnraum kann nur bei Vorliegen der in § 575 BGB aufgeführten, folgenden Gründe einen befristeten Mietvertrag abschließen:

  1. a)

    Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit

    • die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts nutzen,

    • in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses die Maßnahmen erheblich erschweren würde oder

    • die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten.

    und

  2. b)

    Formanforderung:

    Der Vermieter hat dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt.

Andere als die im Gesetz genannten Gründe führen nicht zu einer zulässigen Befristung. Besteht kein wirksamer Befristungsgrund, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die Befristung kann in der Länge unbegrenzt vereinbart werden.

2. Folgen des Wegfalls / späteren Eintritts des Befristungsgrunds

Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.

Entfällt der Befristungsgrund, kann der Mieter den Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses verlangen. Dies gilt auch, wenn ein anderer als der ursprüngliche Befristungsgrund besteht.

Tritt der Befristungsgrund erst ein, nachdem das Mietverhältnis begonnen wurde, verlängert sich der Mietvertrag um die Zeit, in der der Befristungsgrund fehlte.

3. Unwirksamkeit der Befristungsabrede

Durch die Unwirksamkeit des von den Parteien gewollten Zeitmietvertrags ist eine planwidrige Vertragslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Im Einzelfall kann an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht treten, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht (BGH 11.12.2013 - VIII ZR 235/12).

4. Vorzeitige Beendigung durch Stellen eines Nachmieters

Der Zeitmietvertrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Stellung eines Nachmieters vorzeitig beendet werden.

 Siehe auch 

Nachmieter

Dörschner: Neues Recht beim Zeitmietvertrag; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2003, 773

Harz/Riecke/Schmid: Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht; 5. Auflage 2015

Hinz: Langer Zeitmietvertrag und Kündigungsausschluss bei der Wohnraummiete; Neue Zeitschrift für Mietrecht - NZM 2003, 659

Neuhaus: Handbuch der Geschäftsraummiete; 5. Auflage 2014

Schmid/Harz: Fachanwaltskommentar Mietrecht; 4. Auflage 2014