Zulässige Mieterhöhung wegen unwirksamer Überwälzung der Kosten für "Schönheitsreparaturen"

Miete und Wohnungseigentum
04.11.20071118 Mal gelesen

In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel, wonach der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses oder nach Beendigung des Vertrages kleinere Reparaturen (z.b. Streichen der Wände, Ausbesserung von Dübellöchern etc.) auf eigene Kosten durchführen muss. Viele dieser Klauseln sind nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam, weil sie den Mieter oft unabhängig von der Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung Pflichten auferlegen, die nach dem Gesetz eigentlich der Vermieter hat.

Häufige Reaktion des Vermieters war in der Folge, dass dieser sich die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch eine Mieterhöhung wiedergeholt hat.

Dieses Vorgehen haben insbesondere das LG Nürnberg-Fürth und das LG Düsseldorf für unzulässig erklärt. Jetzt hat jedoch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.4.2007) entscheiden, dass unter bestimmten Voraussetzungen diese Vermieterpraxis zulässig ist:

Möglich ist es nach der neueseten rechtsprechung, wenn der Vermieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel eine Mieterhöhung verlangt. Rechtmäßig ist dies jedoch nur, wenn mindestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung vergangen ist (§ 558b BGB).

 

Ich berate Sie gerne zu allen Fragen rund um die Problematik von Mieterhöhung und Kosten für Schönheitsreparaturen. Vermietern bin ich gerne bei einer "wasserdichten" Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln - die im übrigen nicht per se unwirksam sind - bzw. bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen zum Zweck der Mieterhöhung behilflich.

RA Maximilian Koch