Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhat zugrunde: Die Vertragsparteien schlossen 2000 einen Mietvertrag, indem geregelt wurde, dass der Mieter nach einem starren Fristenplan die Schönheitsreparturen durchzuführen hat.
Der starre Fristenplan wurde in der Folgezeit in diversen Entscheidungen des BGH für unzulässig erklärt, ohne dass die Parteien dies registriert und eine Änderung des Vertrages herbeigeführt haben.
Bei Mietende renovierte der Mieter die Wohnung, da er dachte, hierzu vertraglich verpflichtet zu sein.
Nachdem er erfuhr, dass er hierzu gar nicht verpflicht war, klagte er auf Ersatz seiner Aufwendungen. Amts- und Langericht wiesen die Klage ab. Die Forderung sei gem. § 548 II BGB verjährt.
Der BGH vermochte dem Ansinnen des geplagten Mieters nicht zu entsprechen und wendete ebenfalls § 548 II BGB an. Der Mieter verfolge mit seinem Ansinnen einen Ersatz von Aufwendungen und keinen Schadensersatz, der unter § 812 BGB und der Verjährungsregelung von 3 Jahren zu subsumieren wäre.
Die Malerarbeiten seien Verbessungen der Mietsache und deshalb Aufwendungen im Sinne des Gesetzes.
Auch der Vermieter habe Anrecht auf alsbaldige Klärung des Rechtsverhältnisses. Eine Anwendung des § 548 BGB sei daher interessensgerecht.
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