BGH: Informationspflichten eines Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung

Miete und Wohnungseigentum
19.10.20101084 Mal gelesen
Der BGH hat mit einem Urteil die Pflicht des Vermieters präzisiert, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung wegen Eigenbedarfs eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anzubieten. BGH Urteil vom 13.10.2010, Az.: VIII ZR 78/10.

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau lebt. Mit Schreiben vom 23.04.2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.01.2009. 

Bevor die Kündigungsfrist abgelaufen war, wurde im 1. Obergeschoss des Hauses in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere Mietwohnung der Klägerin frei. Diese Wohnung wurde von der Klägerin anderweitig neu vermietet, ohne dass sie diese zuvor den Beklagten angeboten hatte. Das AG Bonn hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das LG Bonn hat der Klage auf die Berufung der Vermieterin stattgegeben. 

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH hat in diesem Urteil seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarf berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Andernfalls ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Der Vermieter muss den Mieter zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Anbietpflicht über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung, d.h. über Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen, informieren. Im vorliegenden Streitfall ist der Vermieter dieser Pflicht nicht nachgekommen. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung scheidet daher aus.

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