Vorliegend hatte ein Käufer über die Verkaufsplattform eBay eine bestimmte Software erworben. Im Anschluss daran machte gab er eine negative Bewertung ab und schrieb im Bewertungsforum den folgenden Text: "Das Allerletzte, Verkauft Softw. Ohne Zusend. ein.ORIGINALKEY's, NORTON FREUT SOWAS".
Nachdem der betreffende eBay-Händler dies las, ging er gegen den Käufer vor und verklagte ihn schließlich auf Unterlassung.
Verletzung von Persönlichkeitsrecht durch unzutreffende Tatsachenbehauptung
Das Landgericht Köln gab der Klage des eBay-Verkäufers mit Urteil vom 31.07.2013 (Az. 28 O 422/12) statt. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich bei der negativen Bewertung um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt. Sie enthält den nicht berechtigten Vorwurf, dass der eBay-Händler mit der Software angeblich keinen Originalkey (Lizenzschlüssel) übersandt habe. Durch den damit verbundenen Vorwurf des Betruges wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht von dem eBay-Händler verletzt. Hierbei handelt es sich um eine üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB, die der Verkäufer nicht hinzunehmen braucht.
Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil der eBay-Käufer gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hat.
Negative Bewertungen haben ihre Grenzen
eBay-Händler müssen auf Bewertungsplattformen normalerweise mit negativen Bewertungen klarkommen. Anders sieht das allerdings dann aus, wenn es sich um unzutreffende Tatsachenäußerungen oder Werturteile in Form der sogenannten Schmähkritik handelt. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie gezielt unter die Gürtellinie geht. Beides ist nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Vorliegend muss übrigens der Käufer beweisen, dass seine Behauptung der Wahrheit entspricht.
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