Löschung von negativen Google-Bewertungen: Antrag an Monatsfrist gekoppelt

R&P
30.01.201948 Mal gelesen
Entscheidung des OLG Nürnberg zur Dringlichkeitsfrist bei einstweiligen Verfügungsverfahren im Reputationsrecht

Kürzlich entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in dem Fall des Betreibers einer Physiotherapie-Praxis, der bei Google durch einen seiner Patienten negativ bewertet wurde. Die Richter entschieden, dass bei einer negativen Google-Bewertung ein Antrag auf Löschung eben dieser an eine Monatsfrist gekoppelt ist (OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2018, Az.: 3 W 2064/18).

Eine außergerichtliche Einigung scheiterte

Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Zögern bei der Einreichung des Antrags auf Löschung zu dessen Unzulässigkeit führen kann. Der Betreiber der Praxis hatte zunächst versucht, sich außergerichtlich mit dem Patienten zu einigen. Der Patient wurde durch den Physiotherapeuten abgemahnt.

Daraufhin erhielt dieser einen Anruf: Eine Person, die sich als Bruder des Patienten vorstellte, strebte eine Einigung mit dem Therapeuten an. Diese Einigung sah vor, dass die Bewertung gelöscht und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Als Gegenleistung erhalte der Patient eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 200 Euro. Doch die ausgehandelten Leistungen wurden nicht erfüllt.

Der Betreiber zog vor das Oberlandesgericht - ohne Erfolg

Der Physiotherapeut begehrte vor dem Landesgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Löschung der negativen Google-Bewertung. Doch die Richter wiesen den Antrag zurück, da sie an dessen Eilbedürftigkeit zweifelten. Seit Kenntnisnahme der Bewertung waren bereits über vier Wochen vergangen, bevor der Antrag schließlich eingereicht wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Praxisbetreiber umgehend Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Die Richter des OLG bestätigten die vorinstanzliche Entscheidung. Auch das Oberlandesgericht verneinte die Eilbedürftigkeit des Antrags. Der Fall zeigt somit deutlich, dass bei negativen Google-Bewertungen seitens der Unternehmer schnell gehandelt werden sollte. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung sollte nach Kenntnisnahme derartiger Bewertungen umgehend angestrebt werden.

 

Weitere Informationen und rechtliche Unterstützung bei der Löschung von Google-Bewertungen finden Sie hier:

https://www.rosepartner.de/google-bewertung-loeschen-lassen.html