Werberecht: VG Köln bestätigt zu viel Werbung bei "Shopping Queen"

Medienrecht
23.06.2020131 Mal gelesen
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen hat richtigerweise Produktplatzierungen bei der Vox-Sendung „Shopping Queen“ beanstandet.

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln in einer aktuellen werberechtlichen Entscheidung festgestellt.

Unzulässige Produktplatzierung für Kinofilm?

Bei "Shopping Queen" treten jede Woche fünf Frauen in den Wettstreit um das passende Outfit zum Wochenmotto. Doch nun ist die TV-Sendung von Vox in den Fokus der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gerückt. Das VG Köln musste daher über die Zulässigkeit von Produktplatzierungen in der Sendung entscheiden.
In der Woche vor dem offiziellen Kinostart des Kinofilms Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe" in Deutschland hieß das wöchentliche Motto nämlich "Jetzt wird's heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von 'Fifty Shades of Grey' zum Glühen!". Zudem wurden nicht nur immer wieder kurze Filmausschnitte der ersten beiden Teile der Filmtrilogie eingespielt, sondern auch andere zahlreiche Verweise auf den Kinofilm eingespielt. Für die Landesmedienanstalt eine unzulässige Produktplatzierung in Form einer zu starken Herausstellung des Kinofilms und damit ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Gegen diese Einschätzung klagte Vox vor dem VG Köln.

Vox verweist auf Einhaltung von Werbegrenzen

Nach Ansicht des TV-Senders Vox habe es sich nicht um unzulässige Produktplatzierungen gehalten. Vielmehr seien die Grenzen dessen, was für Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig sei, eingehalten worden.
Durch die Verwobenheit von redaktionellen Inhalten und Inhalten mit Bezug zum Kinofilm sei dieser gerade nicht zu stark herausgestellt worden, so die Argumentation von Vox. Zudem betonte der Sender, dass es sich bei "Shopping Queen" grundsätzlich um einen in höchstem Maße werbe- und produktgeprägten Ausschnitt der Realität handele. Von den Zuschauern werden deshalb werbliche Elemente weniger intensiv als die redaktionellen Inhalte wahrgenommen. Insgesamt habe man die Grenzen des Werberechtes und des Rundfunkstaatsvertrages eingehalten, so die Ansicht des Senders.

VG Köln: Werbezweck dominiert

Das VG Köln ist dieser Einschätzung von Vox nun allerdings nicht gefolgt. Vielmehr hat das Gericht die Beanstandung durch die Landesmedienanstalt bestätigt.
In den fraglichen Folgen der TV-Sendung sei kein angemessener Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen für den Zuschauer erkennbar gewesen. Der Werbezweck für den Kinofilm habe deutlich im Vordergrund, der redaktionelle Inhalt der Sendung dagegen im Hintergrund gestanden. Der Zuschauer konnte daher nicht mehr zwischen den werbebestimmten und sonstigen Inhalten des Sendungsgeschehens unterscheiden. Der Sender habe daher gegen die Vorgaben aus dem Rundfunkstaatsvertrag verstoßen, wie die Landesmedienanstalt damit richtigerweise beanstandet habe (Urteil v. 09.06.2020; AZ.: 6 K 14278/17).    

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