In dem zugrundeliegenden Fall zog ein Blogger in der zu Google als Hoster gehörenden Plattform blogger.com über einen Berliner Bürger her. Dabei behauptete er, dass der Betreffende ein Spitzel, asozial, geisteskrank, schwachsinnig, ein russischer Nazi gewesen und irgendwie in einen Mord verwickelt sei. Da das Blog über kein Impressum verfügte, wendete sich der Betroffene über einen Rechtsanwalt direkt an Google als den Hoster. Der Rechtsanwalt schickte an Google kurzerhand eine Abmahnung, in der er dieses Unternehmen zur sofortigen Löschung des gerügten Beitrages aufforderte. Doch Google tat nichts trotz dieser verletzenden Anschuldigungen. Daraufhin beantragte der Anwalt des Betroffenen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin- und bekam Recht.
Das Landgericht Berlin erließ am 21.06.2011 (Az. 27 O 335/11) die begehrte einstweilige Verfügung. Die Richter untersagten darin Google, dass es diese Äußerungen in dem Blog verbreitet oder verbreiten lässt. Für den Fall der weiteren Untätigkeit wurden dem Vorstand von Google Ordnungsstrafen und Haftstrafen angedroht. Durch die gerügten Beleidigungen/Verleumdungen wird der Betroffene in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Hier muss normalerweise der Betreiber spätestens dann aktiv werden, wenn er von diesen Äußerungen in Kenntnis gesetzt wird. Ansonsten kann er dafür zur Verantwortung gezogen werden. Da hier der Blog über kein Impressum verfügte, durfte sich der Rechtsanwalt direkt an Google als den Hoster wenden.