LG Hamburg: Beschlagnahme von Daten auf einer Webseite über den Fall Mollath ist unzulässig

Medien- und Presserecht
20.09.20132031 Mal gelesen
Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhält keinen Zugriff von Daten, die der Strafverteidiger von Gustl Mollath auf seiner Kanzlei-Webseite veröffentlicht hat. Das Landgericht Hamburg hat bestätigt, dass eine Beschlagnahme der Dokumente im Wege der Sicherstellung oder Einziehung des Servers unzulässig ist.

Der Fall des möglicherweise jahrelang zu Unrecht in den Maßregelvollzug eingewiesenen Gustl Mollath hat in Deutschland große Aufmerksamkeit erregt.

In diesem Zusammenhang hatte der Strafverteidiger von Gustl Mollath auf seiner Webseite zahlreiche amtliche Dokumente veröffentlicht. Hierzu gehörten etwa der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg, ohne dabei die erwähnten Namen zu schwärzen. Aus diesem Grunde ermittelt die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Mollath-Strafverteidiger wegen des Verdachtes der Veröffentlichung amtlicher Dokumente gem. § 353d Abs. 3 StGB. Im Zuge dieser Ermittlungen wollte die Staatsanwaltschaft den Server des Strafverteidigers beschlagnahmen. Doch das Amtsgericht Hamburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 27.06.2013 (166 Gs 377/13) zurück.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat jetzt das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 02.09.2013 (Az. 629 Qs 34/13) verworfen.

Keine Sicherstellung des Servers vom Mollath-Verteidiger möglich

Dies begründet das Landgericht Hamburg damit, dass zunächst einmal die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Daten/des Servers zu Beweiszwecken gem. § 94 StPO nicht vorliegen. Denn der Sachverhalt als solcher ist ja bereits bewiesen.

Einziehung des Servers scheidet ebenfalls aus

Die Voraussetzungen für eine Einziehung des gem. § 74 StGB sind ebenfalls nicht gegeben. Dies setzt nämlich voraus, dass de Server entweder dem Beschuldigten gehört oder der Server die Allgemeinheit gefährdet bzw. die Gefahr besteht, dass er zu der Begehung von rechtswidrigen Taten dienen wird.

Hierzu führte das Gericht aus, dass der Server nicht dem Mollath-Verteidiger "gehört", weil er im Eigentum dem Webhosting-Dienst der Strato AG steht. Allgemeingefährlichkeit ist nicht gegeben, weil keine Besorgnis besteht, dass der Server im Falle einer Verurteilung des beschuldigten Anwaltes zur Begehung von rechtswidrigen Taten dienen wird. Schließlich bestehen für eine Gefährdung der Allgemeinheit keinerlei Anhaltspunkte.

Den Volltext der Entscheidung des Landgerichtes Hamburg können Sie unter dem angegeben Link abrufen.

Volltext der Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (Az. 629 Qs 34/13)

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