Beschlussmängelstreitigkeiten im Schiedsverfahren

Mediation und Streitschlichtung
28.10.20091302 Mal gelesen
Zahlreiche Gesellschaftsverträge sehen vor, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden sollen. Die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich für die GmbH seit langem anerkannt. Umstritten war jedoch jahrelang, ob auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH durch ein Schiedsgericht geklärt werden können. Gerade bei derartige Beschlussmängelstreitigkeiten, hinter denen nicht selten Spannungen zwischen den Gesellschaftern stehen, besteht häufig ein Interesse daran, diese nicht öffentlich vor den örtlichen Gerichten, sondern vertraulich vor einem Schiedsgericht auszutragen.
 
In einer Entscheidung vom 29. März 1996 (Az. II ZR 124/95 "Schiedsfähigkeit I") hatte der Bundesgerichtshof zunächst eine generelle Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten für die GmbH verneint. Die Entscheidung beruhte auf folgender Überlegung: Wenn ein Gesellschafterbeschluss von einem staatlichen Gericht für nichtig erklärt wird, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane, auch wenn sie an dem Verfahren nicht selbst als Partei teilgenommen haben. Diese Abweichung von dem zivilprozessualen Grundsatz des § 325 ZPO, wonach sich die Rechtskraft des Urteils auf die Parteien des Rechtsstreits beschränkt, ergibt sich aus § 248 AktG, der auf die GmbH entsprechende Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass diese gesellschaftsrechtliche Sonderbestimmung nicht ohne weiteres auf den Schiedsspruch eines privaten Schiedsgerichts übertragen werden könne.
 
Der zuständige Senat vertrat damals die Auffassung, die Lösung dieses Problems sei nicht Sache der Rechtsprechung, sondern des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern zog es vor, die Lösung der Rechtsprechung zu überlassen. Dies führte dazu, dass sich der Bundesgerichtshof in diesem Jahr schließlich erneut mit der Frage befasste.     
 
In seiner Entscheidung vom 6. April 2009 (Az. II ZR 255/08 "Schiedsfähigkeit II") kam der Bundesgerichtshof nun zu dem Ergebnis, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei der GmbH grundsätzlich der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden können, sofern und soweit durch die Schiedsklausel gewährleistet ist, dass das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise ausgestaltet ist. Die Schiedsklausel müsse sich dabei an § 138 Abs. 1 BGB messen lassen: Hiernach ist die Vereinbarung nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand hat. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB folgende Mindestanforderungen aufgestellt:
 
1)      Allseitige Schiedsbindung
Die Schiedsabrede muss entweder mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein oder - im Falle einer Schiedsvereinbarung außerhalb der Satzung - unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffen werden.
 
2)      Beteiligungsmöglichkeit
Jeder Gesellschafter muss - neben den Gesellschaftsorganen - über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren beizutreten.
 
3)      Mitwirkung bei der Schiedsrichterauswahl
Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und der Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt.
 
4)      Zuständigkeitskonzentration
Es muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
 
Der Bundesgerichtshof hat damit in einer praktisch wichtigen Frage für Rechtssicherheit gesorgt. Die Kriterien sind bei der zukünftigen Klauselgestaltung sorgfältig zu beachten. Da die meisten der in der Vergangenheit verwendeten Schiedsklauseln den durch den Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen nicht gerecht werden, sollten bestehende Klauseln überprüft und ggf. angepasst werden.     
 
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.