Facebook-Beleidigung: Streitschlichtung oder Klage? LG Oldenburg

Mediation und Streitschlichtung
13.09.20122854 Mal gelesen
Eine reine Ehrverletzung - ohne zusätzliche Verletzungen anderer vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Rechtsgüter - auf Facebookseiten kann dem LG Oldenburg nach nicht sofort vor Gericht gebracht werden. Vorher ist eine Streitschlichtung erforderlich.

Die Erhebung einer Klage ist nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG) erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz als Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (LG Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2012, 5 T 529/12).

Als Streitigkeit ist nach Absatz 2 Nummer 4 des NSchlG als Streitigkeit die Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, aufgeführt. Eine reine Ehrverletzung auf Facebook sei als eine solche Streitigkeit einzustufen. Zwar fände das NSchlG keine Anwendung, wenn die Äußerungen in Presse oder Rundfunk begangen worden wären.

Äußerungen in "Facebook" seien dem nicht gleichzustellen:

"Der zivilrechtliche Rundfunkbegriff wird in  Niedersachsen von § 2 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien  (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) definiert. Mitteilungen in Facebook  würden nach § 2 Abs. 3 RStV nicht als Rundfunk gelten. Danach sind  Angebote kein Rundfunk, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum  zeitgleichen Empfang angeboten werden (Nr. 1), ausschließlich  persönlichen oder familiären Zwecken dienen (Nr. 3) oder nicht  journalistisch-redaktionell gestaltet sind (Nr. 4).

Mindestens das Letzte wäre hier der Fall.

Der vom Bundesverfassungsgericht verwendete Rundfunkbegriff geht weiter. So heißt es im Beschluss vom 27.03.1987 (BVerfGE 74, 297, Rn 132):

"Soll  die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden Zukunft ihre normierende  Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen, nur an eine ältere Technik  anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf diejenigen Sachverhalte zu  beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, und auf diese Weise  die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen sie ihre  Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus  erfüllen könnte."

Unter diesem Blickwinkel kann das Internet unter den Rundfunkbegriff subsumiert werden.

Das  gilt jedoch nicht für die Auslegung des Rundfunkbegriffs im NSchÄG.  Dort geht es um die gerichtliche Zuständigkeit. Für den ähnlichen Fall  der richterlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Zivilsachen hatte  der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren unter der Ziff. a) in § 348 Abs. 1 ZPO - Streitigkeiten in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen - die  herausgehobene öffentliche Bedeutung dieser Rechtsstreitigkeiten im Auge  (BT-Drucks. 14/4722 S. 88).

Facebook-öffentlich  ausgetragene Meinungsverschiedenheiten genießen nicht diese öffentliche  Bedeutung. Die Kammer verwendet daher für die hier zu entscheidende  Zuständigkeitsfrage die Abgrenzung des § 2 Abs. 3 RStV. Hier handelt es  sich um eine persönliche Auseinandersetzung, die zudem nur  Facebookmitgliedern zugänglich ist.

Facebookseiten  sind auch nicht als Presse zu verstehen. Unter "Presse" werden in  erster Linie periodisch erscheinende Werke verstanden, es können aber  auch Bücher, Flugblätter oder Plakate darunter fallen  (Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 5. Aufl., Stichwort "Pressefreiheit",  S. 424). Nach dem Schutzzweck können Äußerungen der hier in Rede  stehenden Form dem nicht gleichgestellt werden."

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
zertifizierte Wirtschaftsmediatorin (IHK)

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