Die Erhebung einer Klage ist nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG) erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz als Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (LG Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2012, 5 T 529/12).
Als Streitigkeit ist nach Absatz 2 Nummer 4 des NSchlG als Streitigkeit die Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, aufgeführt. Eine reine Ehrverletzung auf Facebook sei als eine solche Streitigkeit einzustufen. Zwar fände das NSchlG keine Anwendung, wenn die Äußerungen in Presse oder Rundfunk begangen worden wären.
Äußerungen in "Facebook" seien dem nicht gleichzustellen:
"Der zivilrechtliche Rundfunkbegriff wird in Niedersachsen von § 2 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) definiert. Mitteilungen in Facebook würden nach § 2 Abs. 3 RStV nicht als Rundfunk gelten. Danach sind Angebote kein Rundfunk, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden (Nr. 1), ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen (Nr. 3) oder nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind (Nr. 4).
Mindestens das Letzte wäre hier der Fall.
Der vom Bundesverfassungsgericht verwendete Rundfunkbegriff geht weiter. So heißt es im Beschluss vom 27.03.1987 (BVerfGE 74, 297, Rn 132):
"Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen, nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte."
Unter diesem Blickwinkel kann das Internet unter den Rundfunkbegriff subsumiert werden.
Das gilt jedoch nicht für die Auslegung des Rundfunkbegriffs im NSchÄG. Dort geht es um die gerichtliche Zuständigkeit. Für den ähnlichen Fall der richterlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Zivilsachen hatte der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren unter der Ziff. a) in § 348 Abs. 1 ZPO - Streitigkeiten in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen - die herausgehobene öffentliche Bedeutung dieser Rechtsstreitigkeiten im Auge (BT-Drucks. 14/4722 S. 88).
Facebook-öffentlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten genießen nicht diese öffentliche Bedeutung. Die Kammer verwendet daher für die hier zu entscheidende Zuständigkeitsfrage die Abgrenzung des § 2 Abs. 3 RStV. Hier handelt es sich um eine persönliche Auseinandersetzung, die zudem nur Facebookmitgliedern zugänglich ist.
Facebookseiten sind auch nicht als Presse zu verstehen. Unter "Presse" werden in erster Linie periodisch erscheinende Werke verstanden, es können aber auch Bücher, Flugblätter oder Plakate darunter fallen (Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 5. Aufl., Stichwort "Pressefreiheit", S. 424). Nach dem Schutzzweck können Äußerungen der hier in Rede stehenden Form dem nicht gleichgestellt werden."
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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