Deutscher Konsumentenbund e.V. mahnt wieder ab

Rechtsanwalt Andreas Kempcke zu einer Abmahnung der Denim Deluxe GmbH
23.04.202131 Mal gelesen
Hier in der Kanzlei wurde wieder einmal eine Abmahnung des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V. zur Prüfung vorgelegt.

 

Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, berate ich gern auch Sie.

 

Zu früheren Abmahnungen des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V.:

Wie mir aus meiner Tätigkeit bekannt ist, hatte der Verein bereits in der Vergangenheit wiederholt Abmahnungen ausgesprochen. Entsprechende Schreiben sind von Betroffenen hier in der Kanzlei vorgelegt worden. Meine Kollegen und ich hatten daher auf der Internetseite unserer Kanzlei bereits über die Abmahntätigkeit des Vereins berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-deutscher-konsumentenbund.htm

 

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

In der hier vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt:

"durch das "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" (.) hat der Gesetzgeber den Bereich des Verbraucherschutzrechtes nach einer mehrjährigen Konsultation aller betroffenen Kreise umfassend neu geregelt und Mitbewerber von der Markkontrolle weitgehend ausgeschlossen. Danach fällt die Überwachung der Einhaltung weiten Teilen des Verbraucherschutzrechts nun ausschließlich den qualifizierten Verbänden zu (...)."

Und weiter:

"Als anerkannt gemeinnütziger Verbraucherschutzverband sind wir gemäß § 3 I Nr. 1, § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz, UKlaG) als Qualifizierte Einrichtung in die "Liste qualifizierter Einrichtungen" des Bundesjustizamtes und in die entsprechende Liste der EU-Kommission zu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG, (.), eingetragen."

Gerügt wird sodann eine Werbung für Lebensmittel im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung bzw. HCVO). Konkret geht es um die Werbung mit der Angabe "bekömmlich" für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

 

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll das beanstandete Verhalten unverzüglich abstellen, etwaig noch bestehende Verstöße unverzüglich beseitigen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Ein Vorschlag für eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ist dem Schreiben beigefügt. Diese vorformulierte Erklärung enthält neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung, die ein flexibles Vertragsstrafeversprechen mit einer Vertragsstrafe von mindestens 750 Euro vorsieht.

Des Weiteren soll der Abgemahnte Aufwendungsersatz i.H.v. 321,30 Euro leisten.

 

Meine Einschätzung:

Nach den Vorgaben der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung bzw. HCVO) darf für Lebensmittel grundsätzlich nur mit solchen gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben geworben werden, die ausdrücklich genehmigt worden sind. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent darf nach Art. 4 Abs. 3 HCVO überhaupt nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden.

Praxistipp: Wenn Sie Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent anbieten, sollten Sie die Produktverpackungen und die gegebenenfalls von den Herstellern übernommenen Werbetexte unbedingt daraufhin überprüfen, ob diese die Angabe "bekömmlich" oder andere gesundheitsbezogene Angaben enthalten. Derartige Angaben sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen.

 

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des Vereins Deutscher Konsumentenbund e.V. erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-was-tun.htm

 

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

Rufen Sie mich einfach an: 0381 - 260 567 30.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht