Coyote Ugly + Party - Marken-Abmahnung der RAE Tavanti & Redeker

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
26.08.201940 Mal gelesen
Coyote Ugly, Coyote Party: anwaltliche Abmahnung durch die Rechtsanwälte Tavanti & Redeker im Auftrag der CU Entertainment & Gastro GmbH wegen Markenverstoßes.

Coyote Ugly, Coyote Party: anwaltliche Abmahnung durch die Rechtsanwälte Tavanti & Redeker im Auftrag der CU Entertainment & Gastro GmbH wegen Markenverstoßes.

 

Zum Vorwurf

 

Es liegt uns eine Abmahnung der CU Entertainment & Gastro GmbH zur Prüfung vor. 

Die CU Entertainment & Gastro GmbH aus Mayen ist Lizenznehmer der Marke "Coyote Ugly" und "Coyote Party", Markeninhaber ist die Ugly Inc. Die GmbH veranstaltet bundesweit regelmäßig so genannte "Coyote Ugly" Partys, die an den gleichnamigen Film angelehnt sind. 

Eingetragen sind die Marken für diverse Waren- und Dienstleistungen rund um Veranstaltungen/Partys.

Die CU Entertainment & Gastro GmbH geht nun gegen Veranstalter wegen einer behaupteten markenwidrigen Verwendung der Marke "Coyote Ugly" vor. 

So wird behauptete, dass der Betroffene unzulässiger Weise eine Veranstaltung mit dem Begriff "Coyote Ugly" bzw. "Coyote Party" beworben hätte. Dies stelle einen Verstoß nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG sowie §§ 3, 4 Nr. 9,5 UWG dar.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche hat die GmbH die Rechtsanwälte Tavanti & Redeker aus Berlin mandatiert.

Die Anwälte machen zunächst einen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG bzgl. der weiteren Verwendung de Marke "Coyote Ugly" geltend und verlangen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese Unterlassungserklärung, die einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleich kommt, sieht für zukünftige Verstöße sehr hohe Vertragsstrafen vor. 

Zudem wird es nun teuer! Der Betroffene soll auch die angefallenen Anwaltsgebühren i.H.v. 2.348,94 Euro begleichen. Dabei wird diesmal von einem Streitwert i.H.v. 100.000,- Euro (!) ausgegangen wird.

 

Unser Rat

Wir können Betroffenen nur raten, nicht ohne rechtlichen Beistand auf eine solche Abmahnung zu reagieren. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte genau geprüft werden, ob hierfür die Voraussetzungen auch erfüllt sind und ob die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht viel zu weit gefasst ist (ggf. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung).

Auch die geltend gemachten Anwaltsgebühren sollten nicht ungeprüft gezahlt werden, da oftmals schon von einem zu hohen Streitwert ausgegangen wird. Eine Kostenreduzierung ist in den meisten Fällen möglich.

 

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne prüfen wir die Erfolgschancen in Ihrem Fall in einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch.

Ich stehe Ihnen hierzu als direkter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung:

 

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Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

 

 

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)