Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat
16.10.20161234 Mal gelesen
Ein Betriebsrat wird im Rahmen seiner Tätigkeit häufig mit Sachverhalten konfrontiert, die für ihn Neuland darstellen und ggf. eine hohe Komplexität aufweisen. Sich für sämtliche Fallkonstellationen das erforderliche Wissen anzueignen, ist für Betriebsräte nahe zu unmöglich.

Ein Betriebsrat wird im Rahmen seiner Tätigkeit häufig mit Sachverhalten konfrontiert, die für ihn Neuland darstellen und ggf. eine hohe Komplexität aufweisen. Die meisten Betriebsräte sind - zumal es sich um Ehrenamt handelt - gar nicht in der Lage, sich den notwendigen Sachverstand für sämtliche Fallkonstellationen anzueignen. Vielmehr verfügen die meisten Betriebsratsmitglieder - insbesondere, wenn es sich nicht um freigestellte und/oder langjährige Betriebsratsmitglieder handelt - zumeist (wenn überhaupt) in technischen oder juristischen Fragen nur über Grundkenntnisse.

Ist der Betriebsrat der Auffassung, einen Sachverhalt nicht aus eigener Sachkenntnis heraus, etwa in technischer oder juristischer Hinsicht, beurteilen zu können, hat das Gremium die Möglichkeit, den erforderlichen Sachverstand hinzuzuziehen. Sachverständige im Sinne des § 80 BetrVG sind nach Auffassung des BAG Personen, die dem Betriebsrat oder anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organen auf Grund ihrer Sachkenntnis die ihnen fehlenden Kenntnisse vermitteln, damit sie ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen können. Die vermittelten Kenntnisse können nicht nur rechtlicher Art, sondern u.a. auch betriebswitschaftlicher oder technischer Art sein. In welcher Form die Vermittlung der Kenntnisse erfolgt, spielt keine Rolle. Es muss sich also nicht zwingend um ein schriftliches Gutachten handeln. Auch die mündliche oder schriftliche Beantwortung einer Fragestellung kann bereits ausreichen.

Eine naheliegende Option ist insofern zunächst die Befragung von betriebsangehörigen Arbeitnehmern, von denen sich der Betriebsrat vertiefte Kenntnisse zu der in Rede stehenden Fragestellung erhofft. Gibt es beispielweise im Betrieb IT-Spezialisten, kann der Betriebsrat diese bei der Einführung einer neuen Software hinzuziehen. Der Arbeitgeber kann die Hinzuziehung nur verweigern, sofern dieser betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der sachkundige Arbeitnehmer zeitlich unabkömmlich, z.B. mit Eilaufträgen gebunden, ist. Bei der Auswahl des sachkundigen Arbeitnehmers hat der Betriebsrat einen Einschätzungsspielraum. Dieser bezieht sich auf die Frage, welcher von mehreren geeigneten sachkundigen Arbeitnehmern vom Betriebsrat hinzugezogen wird. Bei der Beratung durch den sachverständigen Arbeitnehmer besteht kein Anwesenheitsrecht eines Vertreters des Arbeitgebers. Der Betriebsrat kann folglich darauf bestehen, etwaige Gespräche alleine mit dem Arbeitnehmer zu führen.

Der Betriebsrat wird in der Regel immer zu prüfen haben, ob er den benötigten Sachverstand durch Hinzuziehung von betriebsinternen Spezialisten erlangen kann. Ist dies nicht möglich, kann der Betriebs gem. § 80 Abs. 3 BetrVG Dritte als Sachverständige hinzuziehen. Insofern liegt in der Praxis zumeist ein besonderes Augenmerk auf der Erforderlichkeit der Hinzuziehung sowie auf der Angemessenheit der entstehenden Kosten. Grundsätzlich steht dem Betriebsrat bei der Prüfung der Erforderlichkeit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Erforderlichkeit liegt dann vor, wenn der Betriebsrat ohne Hinzuziehung des Sachverständigen nicht in der Lage ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß auszuüben, weil ihm die erforderliche Fachkenntnis fehlt.

Erforderlich für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen ist eine Vergütungsvereinbarung zwischen diesem, etwa einem Rechtsanwalt und dem Arbeitgeber. Jedes Betriebsratsmitglied sollte darauf achten, dass die Vergütungsvereinbarung vorliegt, bevor der Sachverständige tätig wird. Ansonsten läuft das beauftragende Betriebsratsmitglied ggf. Gefahr, für das Beraterhonorar zu haften. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung zur Vergütungsvereinbarung, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen lassen.

Geht es um die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist zu unterscheiden: Wird der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter des Betriebsrats tätig, so richtet sich die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber hat die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch ohne vorherige Vereinbarung zu tragen, sofern die Prozessführung nicht missbräuchlich bzw. offensichtlich erfolglos gewesen ist. Hierzu gehört auch die Prüfung durch den Rechtsanwalt, ob beispielsweise ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht, welches gerichtlich durchgesetzt werden kann. Für die Prüfung dieser Fragestellung kommt eine Hinzuziehung als Sachverständiger somit grundsätzlich nicht in Betracht. Wird der Rechtsanwalt dagegen vom Betriebsrat mit der Prüfung einer vorgelegten Betriebsvereinbarung beauftragt, kommt eine Hinzuziehung als Sachverständiger in Betracht.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christian Velten, Gießen