Abgasskandal: Handlungsbedarf bei Leasingnehmern

14.08.201746 Mal gelesen
Der Abgasskandal zwingt Leasingnehmer betroffener Fahrzeuge zum Handeln. Leasingverträge sehen regelmäßig vor, dass der Leasingnehmer (Besitzer des Fahrzeugs) Sachmängel am Fahrzeug für den Leasingnehmer (die Leasinggesellschaft) gegen den Verkäufer (meist auch der Hersteller) des Fahrzeugs geltend

Der Abgasskandal zwingt Leasingnehmer betroffener Fahrzeuge zum Handeln. Dies gilt zumindest dann, wenn die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren seit Übergabe des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Leasingnehmer sollten sich deshalb kurzfristig mit der Leasinggesellschaft in Verbindung setzen und individuell mit dieser abstimmen, wie mit Thema "Abgasskandal" umzugehen ist. Klärungsbedürftig ist regelmäßig, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung für die Leasinggesellschaft ausreichend sind. Ebenso stellt sich die Frage, wie mit der Ratenzahlungspflicht umgegangen werden soll, wenn Fahrverbote erteilt werden sollten. Sollte die Leasinggesellschaft hier keine klare (schriftliche) Vereinbarung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist treffen wollen, ist der Leasingnehmer gehalten, gegen den Verkäufer des Fahrzeugs Rechtsschritte einzuleiten.

Leasingnehmer hat Mängel geltend zu machen

Denn Leasingverträge sehen regelmäßig vor, dass der Leasingnehmer (Besitzer des Fahrzeugs) Sachmängel am Fahrzeug für den Leasingnehmer (die Leasinggesellschaft) gegen den Verkäufer (meist auch der Hersteller) des Fahrzeugs geltend zu machen hat. Unterlässt der Leasingnehmer solche Schritte, kann er sich gegenüber dem Leasinggeber schadenersatzpflichtig machen. Zudem können Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber verloren gehen (z. B. die Erstattung von Leasingzahlungen), wenn Gewährleistungsrechte mangels rechtzeitiger Ausübung nicht mehr durchgesetzt werden können. So droht dem Leasingnehmer im Fall von Fahrverboten, dass er ggf. weiter Leasingraten zahlen muss.

Gewährleistung rechtzeitig einfordern

Der Leasingnehmer sollte daher den Verkäufer zunächst zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs auffordern. Die Aufforderung ist mit einer angemessenen Frist zu versehen. Mit der Aufforderung macht der Leasingnehmer beim Verkäufer zunächst das Recht auf ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages gegenüber der Leasinggesellschaft geltend.

Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte kann es - je nach Leasingvertrag - zweckmäßig sein, von dem Verkäufer des Leasingfahrzeuges die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (sog. Nacherfüllung) einzufordern. Fordert der Leasingnehmer den Verkäufer zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs auf, obliegt es dem Verkäufer, darzulegen, dass eine Beseitigung des Mangels z. B. per Software-Update ohne erhebliche Nachteile möglich ist. Sinnvollerweise sollte der Leasingnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Nacherfüllung von dem Verkäufer verlangen, sich über Folgen und Garantien für das Update zu erklären.

Verweigert der Verkäufer die ordnungsgemäße Nacherfüllung, also die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, kann der Leasingnehmer für den Leasinggeber vom Kaufvertrag zurücktreten.

Software-Updates werden als unzumutbar eingestuft

In Anbetracht des drohenden Wertverlustes von Dieselfahrzeugen aus Anlass möglicher Fahrverbote oder möglicher Folgen des Updates (höherer Verbrauch etc.), haben Gerichte eine Nachbesserung per Software-Update bereits mehrfach als unzumutbar eingestuft. Reine Software-Updates allein erweisen sich nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte als ungeeignet, mögliche Fahrverbote zu verhindern.

Verjährungsfristen sind zu beachten

Leasingnehmer sollten vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Statt einer Klage bietet sich zunächst ein Güteverfahren bei einer anerkannten Gütestelle an, sofern der Verkäufer nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Sollte die Verjährung zeitnah drohen, wäre die Nacherfüllung mit angemessener Frist mit der verjährungshemmenden Maßnahme (Klage, Güteantrag) einzufordern.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt Aktionäre und sonstige Betroffene des Abgasskandals.