Kündigungsschutz betriebsbedingte Kündigung, Fachanwalt informiert

Anwalt aus Stuttgart, Daimler bzw. Mercedes Dieselskandal
05.03.202130 Mal gelesen
İşten çıkarma koruma prosedürünün seyri

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Arbeitgeber können von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, betriebsbedingte Kündigungen wegen der Corona - Lage auszusprechen.  Hier wäre aus anwaltlicher Sicht die erste Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Hierbei ist zuerst die Kleinbetriebsgrenze von mehr als 10 Arbeitnehmern maßgebend, § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG zu beachten!

Teilzeitbeschäftigte werden für die Berechnung der Mitarbeiterzahl gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG wie folgt berücksichtigt:

- bis einschließlich 20 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,50

- bis einschließlich 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,75

- über 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 1,0

 

Wenn also das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist eine Prüfung durch die Arbeitsgerichte eröffnet. Der Arbeitgeber wird sich bei der aktuellen Situation auf den Wegfall des Arbeitsplatzes berufen. Hier wäre aber natürlich die Frage eröffnet, ob der aktuelle wirtschaftliche Rückgang eine entsprechende Kündigung tatsächlich rechtfertigt. Dies müsste im Einzelfall von den Arbeitsgerichten geprüft und geklärt werden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser können sich die Arbeitgeber nicht allein auf einen kurzfristigen wirtschaftlichen Rückgang des Umsatzes bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten berufen. Denn grundsätzlich zielt nämlich das deutsche Arbeitsrecht auf Bestandsschutz ab. D.h. bei einer rechtsunwirksamen Kündigung soll der gekündigte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist weiter bei allen ordentlichen Kündigungen zu beachten, dass diese nur wirksam sind, wenn die Kündigungen auch verhältnismäßig sind. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nur dann beendet werden soll, wenn der Arbeitnehmer auch an anderen Stellen im Betrieb nicht beschäftigt werden kann.

Notfrist von 3 Wochen dringend beachten!!!

 

Gemäß § 4 KSchG muss ein gekündigter Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung eine Notfrist von 3 Wochen beachten.

Nur innerhalb dieser 3 Wochen kann daher der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Damit der Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes profitieren kann, muss der Arbeitnehmer jedoch über ein Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten Dauer verfügen.  Diese Wartezeit wird im § 1 des Kündigungsschutzgesetzes im Absatz 1 geregelt. Zudem muss der Betrieb über mehr als zehn Beschäftigte verfügen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser verfügt seit über 15 Jahren Erfahrungen im Kündigungsschutzrecht sowie im Bank-und Kapitalmarktrecht.

Für eine 1. kostenlose Information kann der Kontakt aufgenommen werden.

www.eser-law.de

Als versierter Verhandlungspartner sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Arbeitsrecht wird er Rechtsanwalt Eser bereits bei einer drohenden Kündigung also auch im Vorfeld der Trennung konsultiert.

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