Widerrufsjoker noch immer zum Vorteil für den Verbraucher

Widerrufsjoker noch immer zum Vorteil für den Verbraucher
09.11.2016169 Mal gelesen
Verbraucher können weiterhin von dem Widerrufsjoker Gebrauch machen und dabei viel Geld sparen. Unserere Kanzlei Werdermann I von Rüden bietet Ihnen hinsichtlich dieser rechtlichen Konstellation einen äußerst professionellen Service!

Kreditinstitute weiterhin mit Widerrufen konfrontiert

Ansich sollte der 21. Juni 2016 ein Tag der Erleichterung für viele Kreditinstitute in der gesamten Bundesrepublik werden. Grund dafür ist die Anfang des Jahres von dem Bundestag in Berlin durchgewunkene Gesetzesänderung. Danach wurde das den Verbrauchern bis dahin zustehende "ewige" Widerrufsrecht enorm eingeschränkt. Ein solches "ewiges" Widerrufsrecht entsteht regelmäßig bei der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eines Kreditinstitutes gegenüber einem Verbraucher. Ist die belehrende Bank ihren Pflichten bezüglich der Widerrufsbelehrung nicht nachgekommen, so beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher nie an zu laufen. Der betroffene Kreditnehmer kann sich von seinen Immobiliendarlehensverträgen demnach noch viele Jahre nach Zustandekommen des jeweiligen Vertrages lösen. Von der besagten Gesetzesänderung sind jedoch nicht jene Darlehensverträge erfasst, die zwischen Juni 2010 und März 2016 geschlossen worden.

Verbraucher können Geld sparen

Verbraucher könnten durch den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages sehr viel Geld sparen. Durch die Ausübung des Widerrufes können Verbraucher von der wirtschaftlich sinnvollen Umschuldung Gebrauch machen. Dabei haben manche Verbraucher schon Summen in bis zum fünfstelligen Bereich gespart. Dies liegt daran, dass die Verbraucher im Falle eines Widerrufes nicht die bei der Kündigung fällige Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, die eine Umschuldung für den Verbraucher regelmäßig wirtschaftlich sinnlos machen würde. Zudem befinden sich die Zinsen momentan auf einem historischen Tiefpunkt, was zu massiven Ersparnissen führt. Der neu abgeschlossene Kreditvertrag wird zu grundsätzlich zu tagesaktuellen Konditionen abgeschlossen, weswegen die niedrigen Zinssätze Anwendung finden.

Verbraucher werden nicht über Beginn der Widerrufsfrist informiert 

Viele Kreditinstitute haben die Verbraucher in der dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist folgendermaßen informiert: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung wird der Verbraucher durch diese Wortwahl nicht eindeutig und umfassend genug über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Der Verbraucher kann die weiteren Umstände, die für den Beginn der Widerrufsfrist notwendig sind, aus der Formulierung "frühestens" nicht entnehmen. Nach dem sich aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. ergebenden Deutlichkeitsgebot, sowie auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Die Formulierung "frühestens" wird den gesetzlichen Anforderungen demnach nicht gerecht, weswegen eine solche Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Folgende Kreditinstitute haben diesen Fehler in der Vergangenheit begangen:

- Sparkassenverlag

- Raiffeisenbank

- Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)

- Berliner Bank

- Commerzbank 

- Barmenia Lebensversicherung

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